Aufhebung der Nachlassverwaltung: Einstweilige Anordnung im Rahmen der Nachlassverwaltung
Nachfolgend ein Beitrag vom 20.6.2017 von Adamus, jurisPR-FamR 12/2017 Anm. 7 Orientierungssätze zur Anmerkung 1. Die Aufhebung der Nachlassverwaltung kann gemäß § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag erfolgen, wenn sich die der Anordnung zugrunde