Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben
BGH, Urteil vom 04. Juni 2014 – IV ZR 348/13 –, juris Leitsatz Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB)