OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2014 – 1 U 152/13 –, juris

Orientierungssatz

Die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall ist nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Erbunwürdigkeit nach dem Opfer des Delikts zu begründen. Auch wenn die Fälle des § 213 StGB von § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB tatbestandlich erfasst werden, kann sich die Prüfung nicht auf jenes Tatbestandsmerkmal beschränken. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist vielmehr als Regelvermutung zu verstehen, die namentlich eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles daraufhin zulässt, ob die Zwecke der Erbunwürdigkeitsregel durch das Tatgeschehen berührt werden.