Das FG Köln hat entschieden, dass Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Steuerpause führen und auch die in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 eingetretenen Erbfälle der Erbschaftsteuer unterliegen.

Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.

Dem ist das FG Köln entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Festsetzung der Erbschaftsteuer rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 01.07.2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

Die Klägerin hat die zugelassene Revision beim BFH eingelegt (Az. des BFH: II R 1/19).

Zum Hintergrund: Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 09.11.2016 mit Wirkung zum 01.07.2016 verkündet.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 01.02.2019

Keine Steuerpause bei Erbschaftsteuer wegen verzögerter Gesetzgebung
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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