OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 3 U 258/14 –, juris

Leitsatz

Haben die Parteien (Brüder) in einem Erbteilskaufvertrag eine salvatorische Klausel vereinbart, dass nur wechselseitige Ansprüche, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, ausgeschlossen sind, schließt dies nicht aus, dass die Parteien außerhalb dieser Vereinbarung eine insgesamt abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten auch ihrer verstorbenen Mutter treffen wollten.