OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 2014 – I-11 U 105/13, 11 U 105/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vergleiche BGH, Urteil vom 14. April 2010, IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068).

2. Derjenige, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts (§ 1933 BGB) beruft, trägt die Beweislast dafür, dass die Ehe geschieden worden wäre.

3. Für ein endgültiges Scheitern der Ehe kann sprechen, dass sich der verstorbene Ehegatte einer neuen Lebensgefährtin zugewandt hatte, mit der er zusammenlebte, und dass die Ehefrau dem Scheidungsantrag des Ehemannes nicht widersprochen hatte.