Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2014 – 3 Wx 10/14 –, juris

Leitsatz

1. Der Nachlasspfleger hat als Grundlage für seine spätere Vergütung bei absehbar längerfristiger Tätigkeit in der Regel von Anfang an eine Tätigkeitsliste (Stundenliste) zu führen. Weil diese Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erledigung der jeweiligen Aufgabe vorzunehmen und fortzuschreiben sind, fällt dafür mangels messbaren Zeitaufwands keine zusätzliche Vergütung an.

2. Der Zeitaufwand des Nachlasspflegers für den nach Abschluss seiner Tätigkeit etwa erstmals im Wege einer Rekonstruktion erstellten Tätigkeitsliste (Stundennachweis) ist nicht zu vergüten.