Voraussetzungen des Entreicherungseinwandes des Anfechtungsgegners nach § 134 InsO
Nachfolgend ein Beitrag vom 10.6.2016 von Nassall, jurisPR-BGHZivilR 10/2016 Anm. 3 Leitsatz Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender