München/Berlin (DAV). Das Gesetz sieht im Mietrecht einen letzten Rettungsanker für den Mieter vor, der seine Miete nicht zahlen kann. Falls er mit der Miete in Rückstand gerät, diesen Rückstand und alle zusätzlichen Kosten aber innerhalb einer bestimmten Frist ausgleicht, wird die Kündigung rückwirkend unwirksam. Das Mietverhältnis wird dann fortgesetzt. Die Idee ist hierbei, dass bei einer kurzzeitigen Notlage des Mieters dieser die Möglichkeit haben soll, das Mietverhältnis zu retten. Aber gilt dies auch, wenn noch weitere Gründe zur Kündigung vorliegen? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2015 (AZ: 411 C 26176/14) zu befassen, über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
Der Mieter hatte in diesem Fall zwei Monatsmieten nicht gezahlt und unstreitig falsche Angaben bei der Selbstauskunft erklärt. Hier hatte er angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Vergangenheit vorlagen. Tatsächlich hatte der Mieter aber vor wenigen Jahren die eidesstattliche Versicherung abgeben, und auch weitere Verfahren waren anhängig. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag zum einen wegen des Zahlungsrückstandes fristlos, vorsichtshalber auch fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Zudem begründete er seine Kündigung mit der falschen Angabe des Mieters bei der Selbstauskunft zu Beginn des Mietvertrages. Der Mieter zahlte nach der Kündigung schnell die rückständigen Mieten und war der Meinung, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Schließlich sehe das Gesetz ja diese Möglichkeit für den Mieter vor. Der Vermieter war anderer Auffassung. Er meinte, seine Kündigung sei weiterhin wirksam und erhob Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht.
Der Richter gab dem Vermieter Recht. Zwar habe der Mieter grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage alle fälligen Mieten zu zahlen und damit eine Heilung der Kündigung bewirken. Hier wurde aber die Kündigung auch auf die falsche Selbstauskunft gestützt. Bezüglich dieses Kündigungsgrundes sei ohnehin keine Heilungsmöglichkeit gegeben, sodass die Kündigung durch den Vermieter trotz Nachzahlung wirksam bliebe. Der Mieter musste also räumen und die Kosten des Rechtstreites tragen.
Es kann also durchaus einen Unterscheid machen, ob der Vermieter die Kündigung auf einen oder mehrere Gründe stützt. Die Aufzählung aller Gründe ist daher immer sinnvoll, auch wenn die Rechtslage aufgrund des einfach zu berechnenden Zahlungsrückstandes eindeutig scheint.
DAV, Pressemitteilung vom