Saarbrücken/Berlin (DAV). Die rechtlichen Schwierigkeiten bei einem Mietverhältnis können schon bei simplen Fragen beginnen: Wer ist eigentlich der Mieter? Im besten Fall sind auch tatsächlich eine oder mehrere Personen als Mieter im Vertrag benannt, diese haben den Mietvertrag unterschrieben und wohnen auch in der Wohnung. In der Realität ist dieser Fall aber selten. Es kann sehr kompliziert sein, die richtigen Mietparteien zu bestimmen und damit zu wissen, wer auf Zahlung der Miete in Anspruch genommen werden kann. Langjährige Mieter sind zum Beispiel Eheleute, der Ehemann, der auch alleine den Mietvertrag unterschrieben hat, ist verstorben, die Ehefrau lebt im Altersheim. Zwischenzeitlich lebt der Sohn der Familie mit seiner Lebenspartner in der Wohnung. Wer ist dann Mieter und schuldet die Miete?
Mit einer ähnlichen Frage musste sich das Landgericht Saarbrücken beschäftigen, über dessen Entscheidung vom 11. Dezember 2015 (AZ: 10 S 112/15) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
In dem zu entscheidenden Fall waren im Mietvertrag zwei Mieter, Mutter und Sohn, ausgewiesen. Der Vertrag war jedoch nur von der Mutter unterschrieben. Nachdem es zu Unstimmigkeiten kam, hat der Vermieter Klage gegen beide, Mutter und Sohn, erhoben. Es ging hier um die Räumung der Wohnung und Zahlung von rückständiger Miete. Der Sohn vertrat hierbei die Auffassung, dass er nicht Mieter sei. Das Amtsgericht war dieser Auffassung gefolgt, hatte die Klage abgewiesen.
Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Ebenso wie beim Amtsgericht sahen die Richter keinen Vertragsschluss mit beiden, also mit der Mutter und dem Sohn. Da der Vertrag vom Sohn nicht eigenhändig unterschrieben wurde, wäre ohnehin nur denkbar, dass die Unterschrift der Mutter auch für den Sohn gilt, sie also stellvertretend den Vertrag unterschrieben hat. Üblicherweise macht man bei der Unterschrift jedoch deutlich, dass man nicht für sich selbst, sondern einen anderen unterschreibt, zum Beispiel durch den Zusatz „in Vertretung“ oder „i. V.“. Wenn ein solcher Hinweis nicht gegeben ist, kommt es auf die Gesamtumstände an. Für den Fall von Eheleuten neigt die Rechtsprechung zu der Annahme, dass der unterzeichnende Ehegatte zugleich in Vertretung und mit Vollmacht des anderen Ehegatten unterschrieben hat, wenn bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, dass beide Ehegatten Mieter werden soll und der nicht unterzeichnende Ehegatte bei den Vertragsverhandlungen beteiligt wurde. Diese Voraussetzungen waren aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Es war nach Auffassung der Richter ebenso einleuchtend, dass die Unterschrift des Sohnes schlicht vergessen wurde.
In einem solchen Fall, der keinerlei Anhaltspunkte für eine Vertretung erkennen lässt, verbietet sich der rechtliche Schluss, dass der eine Mieter für den anderen Mieter unterschrieben hat. Ein Mietvertrag bestand also nur zwischen der Mutter und dem Vermieter. Der Sohn musste daher die rückständigen Mieten nicht zahlen, die Klage gegen ihn hatte keinen Erfolg, insbesondere musste er auch nicht die Kosten des Verfahrens, welches gegen ihn eingeleitet wurde, übernehmen.
DAV, Pressemitteilung vom