Nachfolgend ein Beitrag vom 10.6.2016 von Zwade, jurisPR-BGHZivilR 10/2016 Anm. 4

Leitsatz

Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten.

A. Problemstellung

Versäumt der Rechtsanwalt zivilprozessuale Fristen, insbesondere Begründungsfristen von Rechtsmitteln und erreicht er in der Folge nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, kommt er in eine höchst ungute Situation. Die Ablehnung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand indiziert nämlich regelmäßig eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis und führt ohne weiteres zu einem anwaltlichen Haftungsfall.
Den BGH beschäftigen solche Wiedereinsetzungsfälle immer wieder, da gegen die Ablehnung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch das Beschwerdegericht in der Form der Verwerfung der Beschwerde des Antragsgegners die Rechtsbeschwerde nach den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft ist. Die vorhandene Judikatur zu diesem Themenbereich ist deshalb sehr umfassend.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt die anwaltliche Sorgfaltspflicht zuverlässige Vorkehrungen in Fristsachen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 22.03.2011 – II ZB 19/09 Rn. 12). Der Rechtsanwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 13.07.2010 – VI ZB 1/10 Rn. 6). Zwar darf er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine Fristverlängerung beim ersten Mal antragsgemäß bewilligt wird (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 – V ZB 44/03 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 05.07.1989 – IVb ZB 53/89 – BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 3). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Fristverlängerungsantrag binnen der offenen Frist beim richtigen Gericht eingeht.
Neuralgischer Punkt bei fristgebundenen Schriftsätzen ist regelmäßig eine wirksame Ausgangskontrolle durch den Rechtsanwalt. Er genügt hier seinen Sorgfaltspflichten nur dann, wenn er durch eine allgemeine Kanzleianweisung (z.B. eine schriftlich verfasste Kanzleiorganisation) oder durch eine Einzelweisung seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob der Schriftsatz vollständig an das richtige Gericht übermittelt worden ist, bevor die Frist im Fristenkalender gestrichen wird (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – V ZB 154/12 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 17.07.2013 – XII ZB 115/13 Rn. 6; Gehrlein in: MünchKomm ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 70). Vor Streichung der Frist im Fristenkalender ist anhand einer zuverlässigen Quelle die richtige Empfängernummer zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – V ZB 154/12 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 21.07.2004 – XII ZB 27/03 – NJW 2004, 3490).
Schöpft ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 09.05.2006 – XI ZB 45/04 – NJW 2006, 2637).
Die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebes darstellen, insbesondere bei Verminderung des Personalbestandes durch Krankheit (BGH, Beschl. v. 26.08.1999 – VII ZB 12/99 Rn. 15). Übernimmt der Rechtsanwalt die Weiterbeförderung eines fristgebundenen Schriftsatzes selbst, trifft grundsätzlich ihn die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 233 Rn. 23).

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Rechtsanwalt hat sich als Streithelfer mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist und gegen die Verwerfung der von ihm für die Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde gewandt.
In der Sache hatte zunächst das Amtsgericht die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 08.09.2014 verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich i.H.v. 25.000 Euro zu leisten. Gegen diesen Beschluss wurde fristgemäß das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt und die Frist zur Begründung der Beschwerde auf Antrag bis zum 11.12.2014 verlängert. Am 12.12.2014 hat der Streithelfer (Rechtsanwalt) für die Antragsgegnerin per Telefax die Beschwerdebegründung eingereicht und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, dass er die am 10.12.2014 fertiggestellte Beschwerdebegründung am 11.12.2014 selbst beim Beschwerdegericht abgeben wollte. Die Fahrt, die ihn zuvor zu einem Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht führte, habe er zusammen mit seiner Ehefrau angetreten. Nachdem er infolge Verkehrsstockungen erst kurz vor Terminbeginn beim Landgericht eintraf, entschloss er sich, die Beschwerdebegründung nach dem Termin beim Oberlandesgericht abzugeben und bat seine Ehefrau, ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern. Als er nach Abschluss des Termins beim Landgericht gegen 18:15 Uhr seine Ehefrau, die zwischenzeitlich vorweihnachtliche Besorgungen gemacht hatte, wieder traf, sei diese in einem gesundheitlich angegriffenen Zustand gewesen und habe ihn gebeten, sogleich nach Hause zu fahren. Dabei habe sie es versäumt, ihn an die Einreichung des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht zu erinnern, woran er auch selbst nicht mehr gedacht habe, weil er infolge einer vorangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft gewesen sei.
Das Beschwerdegericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Die hiergegen geführte statthafte Rechtsbeschwerde des Streithelfers wurde als unzulässig verworfen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BGH geklärt sind und der Streithelfer nicht aufzuzeigen vermochte, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Streithelfer bereits nicht glaubhaft gemacht habe, dass er aufgrund einer Erkrankung am 11.12.2014 daran gehindert gewesen sei, die mitgeführte Beschwerdebegründung fristgerecht beim Oberlandesgericht abzugeben, nachdem er trotz der vorangegangenen Grippeerkrankung in der Lage gewesen ist, den Termin zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht wahrzunehmen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau hinderten den Streithelfer nach Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht an einer fristgemäßen Einreichung des Beschwerdebegründungsschriftsatzes beim Oberlandesgericht. Denn trotz der glaubhaft gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau sei es von ihm zu erwarten gewesen, seine Kanzlei aufzusuchen, nachdem er seine Ehefrau zu Hause abgesetzt habe, um die Beschwerdebegründungsfrist noch vor Fristablauf an das Oberlandesgericht per Telefax zu versenden. Schließlich habe sich der Streithelfer nicht darauf verlassen dürfen, dass er von seiner Ehefrau rechtzeitig daran erinnert werde, den Schriftsatz beim Oberlandesgericht einzureichen.
Diese Ausführungen hielten einer Überprüfung durch den BGH stand. Es teilte die Auffassung, dass der Streithelfer die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist schuldhaft verursacht hat, indem es ihm entfallen war, die Rechtsmittelbegründungsfrist rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Beschwerdegericht abzugeben. Den Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf zuverlässige Vorkehrungen in Fristsachen ist der Streithelfer insbesondere nicht damit gerecht geworden, dass er seine Ehefrau gebeten hatte, ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, den Schriftsatz noch beim Oberlandesgericht abzugeben. In dieser Maßnahme hat der BGH keine geeignete Vorkehrung, die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewährleisten, gesehen.
In ähnlich gelagerten Konstellationen, in denen der Rechtsanwalt vergisst, die von ihm mitgenommene Berufungsbegründung beim Gericht abzugeben, aber eine Kanzleiangestellte angewiesen hat, ihn nach der Rückkehr in die Kanzlei darauf anzusprechen, ob er den Schriftsatz abgegeben habe, hatte der BGH (Beschl. v. 21.12.1988 – VIII ZB 35/88 Rn. 3) eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zugebilligt, weil er die allgemeine Anweisung an die langjährige Sekretärin, eine im Kalender eingetragene Frist in solchen Fällen erst dann zu löschen, wenn er nach Rückkehr vom Gericht der Sekretärin auf Rückfrage die Abgabe des Schriftsatzes bestätigt habe, als geeignete Vorkehrung zur Sicherung der Fristwahrung angesehen hat, soweit sich die Büroangestellte bisher als zuverlässig erwiesen hatte und konkrete Einzelanweisungen befolgte.
Werden in solche Abläufe Ehegatten oder andere Familienangehörige eingebunden, gelten keine geringeren Anforderungen. Auch hier ist hinsichtlich dieser Personen, konkret Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen, im Wiedereinsetzungsantrag vorzutragen, wie zuverlässig diese in der Vergangenheit bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze waren und dass im konkreten Fall auf den drohenden Fristablauf sowie auf das Erfordernis der Fristenwahrung hinreichend deutlich hingewiesen wurde (Rn. 13; BGH, Beschl. v. 13.09.2011 – XI ZB 3/11 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 05.09.2001 – XII ZB 81/01 Rn. 12). Ehefrauen gelten folglich nicht per se als unzuverlässig!
Diesen Anforderungen hatte der Rechtsanwalt (Streithelfer) mit seinen Darlegungen im Widereinsetzungsantrag jedoch nicht Genüge getan. Er hatte lediglich vorgetragen, dass er mit seiner Ehefrau auf der Fahrt zum Landgericht noch darüber gesprochen habe, dass er noch einen fristgebundenen Schriftsatz beim Oberlandesgericht abzugeben habe und ihn nach dem Termin beim Landgericht gegebenenfalls daran erinnern solle. Dies genügte nicht, um die Kausalität des Verschuldens des Streithelfers für die Fristversäumnis vollständig entfallen zu lassen (Rn. 13).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht nach Überzeugung des BGH auch darauf hingewiesen, dass es dem Streithelfer, nachdem er seine Ehefrau zu Hause abgesetzt habe, noch möglich gewesen wäre, in seine Kanzlei zu fahren und den Schriftsatz per Telefax fristgerecht an das Beschwerdegericht zu übersenden.
Auch die vorangegangene Grippeerkrankung und die völlige Erschöpfung des Streithelfers ließ der BGH zu Zwecken der Entlastung nicht gelten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen, weshalb der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist für sich genommen eine Wiedereinsetzung noch nicht rechtfertigt (Rn. 15; BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 257/14 Rn. 19). Nachdem der Streithelfer in der vorliegenden Rechtssache nach einer abklingenden Grippeerkrankung in der Lage war, einen Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht wahrzunehmen, hatte er im Hinblick auf die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die fristgerechte Abgabe der Beschwerdebegründungsschrift beim Oberlandesgericht in unerwarteter Weise für ihn unmöglich wurde.

C. Kontext der Entscheidung

Die besprochene Entscheidung des XII. Zivilsenats überrascht nicht. Sie ist in eine umfangreiche ständige Rechtsprechung des BGH einzuordnen, die an die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze sehr hohe Anforderungen stellt (vgl. dazu Ausführungen unter A.).
Im Hinblick auf die Einschaltung von externen Boten, Ehe- oder Lebenspartnern sowie sonstigen Familienangehörigen lässt der BGH keine anderen Sorgfaltsmaßstab gelten, als bei Kanzleiangestellten. Bei Ehe- oder Lebenspartnern sowie sonstigen Familienangehörigen gilt auch im Hinblick auf das familiäre Verhältnis und das regelmäßig mit der emotionalen Verbundenheit einhergehende gesteigerte Vertrauen keine Vermutung für eine erhöhte Sorgfaltsgewähr.
Bedient sich der Rechtsanwalt solcher nicht angestellter Personen seines familiären Umfeldes, so darf er dies nur, wenn diese hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (BGH, Beschl. v. 13.09.2011 – XI ZB 3/11 Rn. 9, m.w.N.). Weder der Ehe- oder Lebenspartner noch sonstige Familienangehörige, die in der Kanzlei des Rechtsanwalts nicht angestellt sind, genießen somit einen Vertrauensvorschuss dergestalt, dass geringere Sorgfaltsanforderungen Raum greifen. Was für Kanzleiangestellte gilt, gilt auch für Familienangehörige, soweit es fristgebundene Schriftsätze und deren Einreichung sowie die diesbezügliche Fristenkontrolle betrifft.

D. Auswirkungen für die Praxis

Für die Anwaltschaft gibt es unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten zu zuverlässigen Vorkehrungen in Fristsachen stellt, nur zwei gangbare Wege.
Der eine Weg ist die klare Trennung zwischen Beruf und Familie. Für die vorliegende Konstellation, in denen der Rechtsanwalt selbst die Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht vornimmt, bedeutet dies, dass ihn seine Fachangestellte bei Einreichung am Tag des Fristablaufes zwingend nochmals mündlich oder fernmündlich darauf ansprechen muss, ob der Schriftsatz fristgerecht eingereicht wurde, damit sie entweder die eingetragene Frist streichen oder aber an die noch vorzunehmende fristgerechte Einreichung erinnern kann. Entsprechende Abläufe sind idealerweise in einer Kanzleiorganisation festzuschreiben, in der die Rechtsprechung des BGH zu anwaltlichen Sorgfaltspflicht in Fristsachen durch entsprechende Vorkehrungen Umsetzung gefunden hat. Die Ehefrau mag der Rechtsanwalt zwar bitten, ihn an die fristgemäße Einreichung des Schriftsatzes zu erinnern, stets aber nur in dem Bewusstsein, dass dies bei Fristversäumnis die benötigte Wiedereinsetzung nicht absichern kann.
Der andere Weg ist die vollständige Einweisung und Einbindung von Ehegatten oder Lebenspartnern und Familienangehörigen, welche mit der Einreichung von fristwahrenden Begründungsschriftsätzen betraut oder insoweit Kontroll- oder Erinnerungsfunktionen ausüben sollen, in die Sorgfaltsmaßnahmen der Kanzleiorganisation. Dies geschieht am besten in dem Wege, dass die betreffenden Personen eingehend über die Vorkehrungen in Fristsachen, die in der schriftlichen Kanzleiorganisation niedergeschrieben sein sollten, aufgeklärt werden und auch die Kenntnisnahme idealerweise schriftlich bestätigen. Darüber hinaus muss sich die betreffende angehörige Person als zuverlässig erweisen, was nachzuprüfen ist und dokumentiert werden sollte (z.B. durch Vermerke im Postausgangsbuch).
Zuletzt zeigt sich, dass gerade durch eine schriftliche Kanzleiorganisation, die sich im Hinblick auf die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen an den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH orientiert, ein effektiver Schutz gegen solche Wiedereinsetzungsfälle erreicht wird. Zudem bestätigt der besprochene Fall einfach einmal mehr, dass die Einreichung von fristgebundenen Schriftsätzen am Tag des Fristablaufes die Ausnahme und nicht den Regelfall darstellen sollte, da bereits hierdurch Fehlerquellen geschlossen werden.
Darauf ein Augenmerk zu richten, zahlt sich für jeden Rechtsanwalt aus. Aus Sicht des Mandanten macht es nämlich überhaupt keinen professionellen Eindruck, wenn der Rechtsanwalt – noch nicht einmal – in der Lage ist, die zu wahrenden Fristen einzuhalten und deshalb Rechtsstreite verloren gehen.