Das Parlament der Anwaltschaft hat am 26.11.2018 über die Einführung des Fachanwalts für Sportrecht beraten und mit deutlicher Mehrheit beschlossen, die Fachanwaltsordnung (FAO) entsprechend zu erweitern.
Die Sitzung wurde erstmals vom neuen Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) RAuN Dr. Wessels geleitet.
Die Mitglieder der Satzungsversammlung kamen überein, dass Bedarf für diese Fachanwaltschaft besteht und haben beschlossen, die FAO entsprechend abzuändern und um den Fachanwaltstitel für Sportrecht zu erweitern.
Hauptargument für die Einführung war die Vielfältigkeit rechtlicher Fragestellungen im Sport, die sich aus dem Zusammenwirken von Sport- und Spielregeln der Sportverbände mit den Normen des staatlichen Rechts ergeben. Bei der Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass sich der Rechtsberatungsbedarf keineswegs auf Spitzensportler oder den Profisport beschränkt, sondern auch im heutigen Breitensport eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären ist. Die Satzungsversammlungsmitglieder waren der Auffassung, dass die aktuellen Fachanwaltschaften diesen Herausforderungen nur unzureichend Rechnung tragen und stimmten mit deutlicher Mehrheit (57 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und vier Enthaltungen) für die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft.
juris-Redaktion
Quelle: Website der BRAK
Anmerkung: Die Flut der Fachanwaltschaften und Ausweitung auf immer mehr exotische Randgebiete der anwaltlichen Tätigkeit scheint kein Ende zu nehmen. Man muss durchaus konzedieren, dass das Rechtsgebiet des Sportrechts gerade auch in Anbetracht der Wechselwirkungen zu internationalen Regularieren mit den bisherigen Fachanwaltschaften nicht abgedeckt wird. Aber hat es diesen Anspruch, nämlich dass alle in Betracht kommenden Rechtsgebiete durch irgendeine Fachanwaltschaft abgedeckt sind, denn jemals gegeben? Offenbar hat sich die Entwicklung der Fachanwaltschaften, ohne dass insoweit eine Art Masterplan erkennbar ist, zwischenzeitlich verselbstständigt. Man kann das so machen, muss man aber nicht. Wenn man allerdings einer derartigen laufenden Ausweitung der Fachanwaltschaften die Zustimmung erteilt, dann muss man aber auch konsequent sein und die Begrenzung der Anzahl der Fachanwaltstitel auf drei pro Rechtsanwalt aufheben. In diesem Fall nämlich ersetzen die Fachanwaltschaften die früheren „Tätigkeitsschwerpunkte“, deren Angabe allein auf einer Selbsteinschätzung beruhte, von der Angabe der sog. Interessenschwerpunkte einmal ganz abgesehen. Damit würden sich diese unsäglichen und aus Sicht des Verfassers irreführenden Angaben wandeln in quasi extern geprüfte Schwerpunkte der Tätigkeit. Das wäre in der Tat ein erstrebenswertes Ergebnis. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
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