Nachfolgend ein Beitrag vom 22.11.2018 von Jessika Kallenbach im Anwaltsblatt

Das Verhältnis von Anwältinnen und Anwälten zu ihrer Anwaltskammer ist nicht immer ungetrübt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) musste nun der Frage nachgehen, wie weit Aufsichtsbefugnisse der Anwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern reichen. Ein solcher Besuch kann auch hierzulande schneller erfolgen als gedacht.

Anlasslose Kontrollen gehören seit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes im letzten Jahr zu dem Instrumentarium der regionalen Rechtsanwaltskammern. Diese üben die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Anwälte aus. Worauf Anwältinnen und Anwälte in der Praxis zu achten haben, erläutern Burmeister und Uwer im Anwaltsblatt (AnwBl 2017, 1038).

Wo Rechte sind, sind auch Pflichten

In dem Kontrollbesuch eines Anwaltskammerpräsidenten in den Kanzleiräumen eines Anwalts in dessen Abwesenheit konnte der EGMR keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sehen: Der spezifische Status von Anwälten gebe ihnen eine zentrale Position in der Rechtspflege als Intermediäre zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten. Dies gewährleiste ihnen besonderen Schutz bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten, verlange von ihnen aber auch die Einhaltung gewisser Verhaltensstandards, deren Überwachung den Anwaltskammern übertragen worden sei, heißt es in dem Urteil der 5. Kammer des EGMR (EGMR, Urt. v. 20.9.2018 – Tuheiava/Frankreich, Beschwerde 25038/13, AnwBl Online 2018, 1021).

Clinch mit der Anwaltskammer

Der Fall spielte sich in Frankreich ab. Der Anwalt lag im Clinch mit der zuständigen Anwaltskammer. Diese hatte ihm gegenüber ein zweijähriges Vertretungsverbot verhängt. Es ging um nichtabgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Zudem gab es mehrere Beschwerden von Mandanten. Auch eine Räumungsklage des Vermieters stand im Raum. Der Anwalt verfügte weder über ein Telefon noch einen Faxanschluss und war auch nicht per E-Mail zu erreichen. Um dem Ganzen nachzugehen, hatte der Präsident der Anwaltskammer während des laufenden Disziplinarverfahrens gegen den Anwalt in dessen Abwesenheit die Kanzleiräume aufgesucht und dort unter anderem Sozialversicherungs-, Steuer- und Buchhaltungsunterlagen eingesehen. Der Anwalt sah darin einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Überwachungsbefugnisse der Anwaltskammer

Der EGMR war anderer Auffassung. Anwältinnen und Anwälte genössen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten besonderen Schutz. Ihr spezifischer Status gebe ihnen eine zentrale Position in der Rechtspflege als Intermediäre zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten. Damit verbunden sei im Gegenzug aber auch die Einhaltung besonderer Verhaltensstandards. Der Eingriff in Art. 8 EMRK durch den Kanzleibesuch sei im Rahmen der dem Präsidenten der Anwaltskammer übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse erfolgt und habe einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt, und zwar der Verhinderung weiterer Straftaten und dem Schutz der Rechte Dritter. Da der Präsident der Anwaltskammer, selbst Anwalt, die Untersuchung höchstpersönlich in den Kanzleiräumen vorgenommen hatte, konnte der EGMR auch keinen Bruch des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ausmachen. Das Aufsuchen der Kanzlei sei vielmehr für den generellen Erhalt der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant erforderlich gewesen.

Recht auf Anhörung wurde gewahrt

Der EGMR sah auch keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf eine faire Anhörung). Eine faire Anhörung habe vielmehr stattgefunden. Der Anwalt habe zudem sämtliche angefertigten Berichte erhalten und war bei der Anhörung vor der Anwaltskammer durch einen Anwalt vertreten.

Die Entscheidung (so auch der Volltext) ist nur in französischer Sprache verfügbar.


Anmerkung: Das Urteil des EGMR ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Anzahl der Rechtsanwälte, die aus den unterschiedlichsten Gründen in Vermögensverfall geraten, wird immer größer – vgl. hierzu auch „Insolvenz des Rechtsanwalts„. Die zuständigen Rechtsanwaltskammern in Deutschland sahen sich bislang aus vermeintlichen Rechtsgründen gehindert, ihren Aufsichtspflichten gegenüber derartigen Kollegen in hinreichendem und insbesondere gebotenem Ausmaß nachzukommen. Es bleibt abzuwarten, ob nach dem Urteil des EGMR das Instrumentarium der Rechtsanwaltskammern erweitert wird.

EGMR: Anwalts­kam­merpräsident darf Kanzleiräumen Kontroll­besuch abstatten
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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