Erbschein: Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks
KG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 W 68/14 –, juris Orientierungssatz 1. Da der Erbschein gemäß § 2353 BGB - gegenüber Dritten mit öffentlichem Glauben gemäß § 2366 BGB - Zeugnis über das Erbrecht