Unterbringung einer Suchtkranken gegen ihren Willen

  AG Itzehoe, Beschluss vom 12. August 2015 – 86 XIV 1044 L –, juris Leitsatz 1. Die Unterbringung einer Suchtkranken gegen ihren freien Willen kommt auch bei erheblicher Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen nicht