AG Itzehoe, Beschluss vom 12. August 2015 – 86 XIV 1044 L –, juris

Leitsatz

1. Die Unterbringung einer Suchtkranken gegen ihren freien Willen kommt auch bei erheblicher Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen nicht in Betracht.
2. Zu den Voraussetzungen der freien Willensbildung.
Unterbringung einer Suchtkranken gegen ihren Willen
Birgit OehlmannRechtsanwältin