Anwendung der 1%-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50% der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt
Nachfolgend ein Beitrag vom 25.2.2019 von Nöcker, jurisPR-SteuerR 8/2019 Anm. 2 Leitsatz Auch wenn die Anwendung der 1%-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich