Nachfolgend ein Beitrag vom 25.2.2019 von Nöcker, jurisPR-SteuerR 8/2019 Anm. 2

Leitsatz

Auch wenn die Anwendung der 1%-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50% der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.

A. Problemstellung

Seit dem VZ 2006 setzt die Anwendung der sog. 1%-Methode voraus, dass das Kfz zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Betrachtet man in diesem Zusammenhang die sog. Kostendeckelung, so stellt sich die Frage, ob seitdem auch eine auf 50% der Kosten reduzierte Deckelung nicht nur logisch, sondern sogar verfassungsrechtlich geboten erscheint.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger hielt in seinem Betriebsvermögen im Streitjahr 2009 einen Pkw, den er auch privat nutzte. Er hatte ihn im Jahr 2006 gebraucht gekauft und setzte für den privaten Nutzungsvorteil 50% der Kosten an. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Diese Kostendeckelung auf 50% sei aus seiner Sicht nicht nur denklogisch, sondern auch folgerichtig. Schließlich sei seit der Gesetzesänderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG klar, dass die Anwendung der 1%-Regelung stets davon ausginge, dass die Gesamtkosten zu mindestens 50% betrieblich veranlasste seien.
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da aus seiner Sicht die 1%-Methode den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschreite. Eine Kostendeckelung sei deshalb auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht geboten. Der Kläger habe vielmehr die Möglichkeit, den tatsächlichen Sachverhalt durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachzuweisen.
Die Revision des Klägers war ebenfalls nicht erfolgreich. Der X. Senat des BFH folgte der Ansicht des Finanzgerichts und konnte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erkennen. Eine Begrenzung der so berechneten Nutzungsentnahme auf 50% der im jeweiligen Streitjahr angefallenen Gesamtaufwendungen sei nicht geboten. Jeder Steuerpflichtige könne der Anwendung der typisierenden Regelung dieser Norm durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs entgehen („Escape-Klausel“). Der damit verbundene Aufwand sei auch vertretbar. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage, ob bereits leichte Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Eintragung in das Fahrtenbuch dessen steuerlicher Anerkennung insgesamt entgegenstünden.
Aufgrund der Escape-Klausel sei auch eine Übermaßbesteuerung nicht gegeben. Schließlich sei die Besteuerung der privaten Nutzungsentnahmen an einen Vorteil des Steuerpflichtigen geknüpft. Auch spielten gemischt genutzte Pkw im Wirtschaftsleben eine Sonderrolle. Es sei folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.

C. Kontext der Entscheidung

„Es bleibt alles beim Alten.“ So könnte man die vorliegende Entscheidung des X. Senats des BFH kurz zusammenfassen. Die 1%-Regelung bleibt unbedenklich verfassungsgemäß, wenn auch grob typisierend, da sie den Vorgaben des Gesetzgebers, die private Nutzung eines betrieblich genutzten Kfz steuerlich zu erfassen, (noch) gerecht wird. Daran ändert die Gesetzesänderung mit Wirkung ab dem VZ 2006 nichts. Schließlich hat es jeder Steuerpflichtige selbst in der Hand, durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs dieser groben Typisierung zu entgehen (sog. „Escape-Klausel“).
In Zusammenhang mit einem solchen ordnungsgemäßen Fahrtenbuch stellt der X. Senat des BFH jedoch ausdrücklich fest, was insbesondere in der Praxis der steuerlichen Außenprüfung eine Rolle spielen muss, dass nicht jeder leichte Fehler oder jede Ungenauigkeit bei der Eintragung in das Fahrtenbuch dessen steuerliche Anerkennung insgesamt entgegensteht. Gerade die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz sind insoweit gefordert.
Darüber hinaus stellt der X. Senat des BFH nicht nur klar, dass eine Kostendeckelung im Festsetzungsverfahren nicht geboten erscheint. Er benötigt sie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (mehr). Hatte nämlich die BFH-Rechtsprechung (vereinzelt) in der Vergangenheit Bedenken in Bezug auf eine Übermaßbesteuerung für den Fall, dass die zu versteuernden Nutzungsentnahme die Gesamtaufwendungen überstieg, auch unter Hinweis auf die sog. Deckelungsregelung zurückgewiesen (BFH, Urt. v. 14.03.2007 – XI R 59/04 Rn. 17 – BFH/NV 2007, 1838), stellt der X. Senat des BFH allein auf die Escape-Klausel ab.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Kostendeckelung ist eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Der BFH benötigt sie nicht, stellt jedoch – bislang – auch nicht die Frage, ob sie rechtlich noch zulässig ist. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH (Beschl. v. 28.11.2016 – GrS 1/15 – BStBl II 2017, 393) zum sog. Sanierungserlass könnte dies fraglich geworden sein. Meines Erachtens ist die Kostendeckelung jedoch als Gruppenregelung zulässig. Denn die sog. Deckelungsregelung fasst eine Vielzahl von Einzelfällen (nur) zusammen und stellt die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit dar, ohne eine abschließende Regelung für den jeweiligen Einzelfall zu treffen.

Anwendung der 1%-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50% der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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