Gebot des fairen Verfahrens gilt in besonderem Maße im Arzthaftungsprozess
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.01.2015 (26 U 5/14) In einem Arzthaftungsprozess hat das zuständige Gericht in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen, weil es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen