Liegengebliebener Roller – Verkäufer muss ihn nicht abholen
München/Berlin (DAV). Der Verkäufer eines gebrauchten Rollers ist nicht verpflichtet, diesen dort abzuholen, wo er liegengeblieben ist. Der Käufer darf dann auch nicht vom Kauf zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München