Nachfolgend ein Beitrag vom 16.09.2016 von Nassall, jurisPR-BGHZivilR 16/2016 Anm. 1

Leitsätze

1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB a.F. getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB a.F. nicht mehr angewendet werden kann.
2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.04.2013 – V ZR 113/12 – NJW 2013, 1948 Rn. 15, und BGH, Urt. v. 30.11.2012 – V ZR 25/12 – NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses v. 26.08.2014 – VIII ZR 335/13 Rn. 17).
3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 114/95 – BGHZ 132, 320, 324 ff.).

A. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob das Vorhandensein einer Herstellergarantie zur Beschaffenheit eines Kfz gehört, wenn der Verkäufer das Fahrzeug „inklusive Herstellergarantie“ angeboten hat.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger verlangt vom beklagten Kfz-Händler die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw, den der Beklagte mit der Beschreibung „inklusive Herstellergarantie bis 11/2014“ zum Verkauf angeboten hatte, für den die Herstellerin aber Leistungen aus der Garantie mit der Begründung verweigert hat, es sei vor Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger zu Manipulationen gekommen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Herstellergarantie nicht die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffe. Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen.
Der Beschaffenheitsbegriff des § 434 BGB sei weit zu fassen. Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kfz stelle ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar. Damit handele es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache habe. Insbesondere das Nichtbestehen einer Herstellergarantie könne im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert des Fahrzeuges haben.

C. Kontext der Entscheidung

Vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform galt im Schuldrecht des BGB nach § 459 BGB der objektive Fehlerbegriff: Die Sachmängelgewährleistung des Verkäufers setzte nach § 459 Abs. 1 BGB voraus, dass die Sache mit Fehlern behaftet war, die ihren Wert oder ihre Gebrauchstauglichkeit aufhoben oder minderten. Damit schieden Umweltbeziehungen der Sache grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Sachmängelgewährleistung nach § 459 Abs. 1 BGB aus. Störungen in den „Umweltbeziehungen“ einer Sache waren freilich auch nach altem Recht – abgesehen von § 459 Abs. 2 BGB – nicht bedeutungslos: Über sie hatte der Verkäufer im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht hatte seine Haftung nach § 123 BGB oder aus culpa in contrahendo zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.1991 – V ZR 299/89 – NJW 1993, 1673: schikanöses Verhalten der Nachbarn eines Wohngrundstückes als aufklärungspflichtiger Umstand). Beides setzte allerdings Verschulden voraus. Seit der Schuldrechtsreform des Jahres 2001 gilt im BGB-Kaufrecht dagegen der subjektive Fehlerbegriff: Maßgebend ist grundsätzlich die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB): Das verweist auf den Inhalt des Kaufvertrages. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne, kommt es auf die Eignung der Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung an (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) – das verweist ebenfalls auf den Vertrag. Im Übrigen stellt das Gesetz auf den Erwartungshorizont des Käufers ab, weil dieser durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers etc. geprägt werden kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 mit Satz 3 BGB – auch insoweit geht es also um Subjektivität.
Der BGH hat daraus bereits vor einigen Jahren den Schluss gezogen, dass Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft darstelle (BGH, Urt. v. 05.11.2010 – V ZR 228/09 – NJW 2011, 1217 Rn. 13). Zu Erinnerung: Nach § 459 Abs. 2 BGB konnte sich eine Zusicherung nicht allein auf das Nichtvorhandensein von Fehlern beziehen, sondern auf Eigenschaften jeder Art, also auch auf die rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt; Voraussetzung war lediglich, dass die Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund hatten, ihm selbst unmittelbar innewohnten; sie durften sich nur nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben (BGH, Urt. v. 30.10.1987 – V ZR 144/86 – WM 1988, 48, 51).
Die zuletzt genannte Einschränkung hat der BGH in seiner Rechtsprechung zu § 434 BGB bereits gelockert: So hat er in seinem Urteil vom 30.11.2012 (V ZR 25/12 – NJW 2013, 1671, 1672) die Beziehungen einer Kaufsache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB gerechnet, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhänge. Eine weitere Lockerung hat er in seinem Urteil vom 19.04.2013 (V ZR 113/12 – NJW 2013, 1948, 1949) angedeutet: Er hat dort offengelassen, ob die Umweltbeziehung, um als Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB gewertet werden zu können, ihren Ursprung in dem Kaufgegenstand selbst haben müsse, oder ob jeder tatsächliche Bezug zu dem Kaufgegenstand ausreiche.
Die besprochene Entscheidung geht noch weiter: Damit eine – in einer rechtlichen Gestaltung bestehende – Umweltbeziehung als Beschaffenheit gewertet werden kann, reicht es schlicht aus, dass sie Einfluss auf den Wert der Sache hat: Die Wertschätzung der Sache genügt damit als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Beschaffenheit.

D. Auswirkungen für die Praxis

In diesem Sinne führt die Entscheidung zu einer Erweiterung des Begriffs der Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB. Für den Kfz-Handel heißt das konkret: Wird ein Kfz damit beworben, es unterliege einer Herstellergarantie, ist der Bestand dieser Herstellergarantie Beschaffenheit des Kfz i.S.d. § 434 BGB.