Beschleunigungsbeschwerde nach zweieinhalbjährigem Umgangsverfahren
Nachfolgend ein Beitrag vom 9.5.2017 von Herberger, jurisPR-FamR 9/2017 Anm. 6 Leitsätze 1. Allein eine Verfahrensdauer von mehr als 2 1/2 Jahre führt in einem Umgangsverfahren für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Vorrang-