Schilderung des Unfallhergangs muss richtig sein
Coburg/Berlin (DAV). Wer seine Versicherung belügt, riskiert die Bezahlung des Schadens nach einem Unfall. Werden objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen gemacht, verletzt der Betroffene arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsverpflichtung. Die Versicherung muss dann nicht zahlen.