Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Klage gegen Erben und Testamentsvollstrecker
Nachfolgend ein Beitrag vom 20.12.2016 von Linnartz, jurisPR-FamR 26/2016 Anm. 5 Leitsätze 1. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) gilt auch für eine Klage gegen den Erben und gegen den Testamentsvollstrecker, wenn