BGH: Bei Urlaub und Überlastung gibt es immer eine Fristverlängerung
Der IX. Zivilsenat des BGH, sonst als Anwaltshaftungssenat der Schrecken vieler Anwältinnen und Anwälte, geht mit seinen Richterkolleginnen und -kollegen ins Gericht. Fazit: Ein Anwalt darf bei Überlastung und Urlaub blind darauf vertrauen, dass ihm