Der IX. Zivilsenat des BGH, sonst als Anwaltshaftungssenat der Schrecken vieler Anwältinnen und Anwälte, geht mit seinen Richterkolleginnen und -kollegen ins Gericht. Fazit: Ein Anwalt darf bei Überlastung und Urlaub blind darauf vertrauen, dass ihm beim ersten Antrag die Berufsbegründungsfrist verlängert wird – selbst dann, wenn das Gericht (hier das Landgericht Bremen) monatelang auf eine Reaktion warten lässt. Die Details des erfreulichen Beschlusses finden sich auf www.anwaltsblatt.de.

DAV-Depesche 12/17 vom 23.03.2017