Keine vorformulierte Bestätigung eines Anlegers, die Risikohinweise im Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben

Nachfolgend ein Beitrag vom 5.4.2019 von Nassall, jurisPR-BGHZivilR 7/2019 Anm. 3 Leitsätze 1. Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gemäß § 309 Nr. 12