Auch in Einbahnstraße Absicherung beim Ausparken in beide Fahrtrichtungen
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass beim Ausparken besondere Vorsicht geboten ist und ein Ausparkender damit rechnen muss, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze.