Beweislast für fehlendes Lesevermögen des Erblassers bei Errichtung des Testaments
Nachfolgend ein Beitrag vom 02.08.2016 von Jahreis, jurisPR-FamR 16/2016 Anm. 5 Orientierungssatz Die Beweislast dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments Geschriebenes nicht zu lesen vermochte (vgl. § 2247 Abs. 4 BGB), liegt -