Erbengemeinschaft: Wirksamkeit der Kündigung eines Darlehens durch Mehrheitsentscheidung der Miterben
BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – IV ZA 22/14 –, juris Orientierungssatz Miterben können ein Darlehen mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1