OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 2006 – 19 U 116/05 –, juris


 

Orientierungssatz

1. Ist ein als Reitpferd verkauftes Pferd wegen einer Insertionsdesmopathie nicht zum Reiten, d.h. dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, geeignet, liegt ein Sachmangel vor.

2. Zeigt sich im Zusammenhang mit einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang ein Sachmangel und geht es bezüglich der Verkäuferhaftung allein noch um die Frage, ob dieser Sachmangel zum Übergabezeitpunkt vorlag, greift § 476 BGB ein, nach dem vermutet wird, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag.

3. Der Frage der Unvereinbarkeit des Mangels mit der Vermutung ist beim Tierkauf besondere Aufmerksamkeit zu widmen.