Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Hengst, der im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt ist, im Sinne des Gesetzes „gebraucht“ ist, so dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung finden.

Im November 2014 veranstaltete der Beklagte eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Klägerin im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurück und begehrte von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.
Das LG Itzehoe hatte die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Das OLG Schleswig hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehe der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam ist. Ihre Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate sei wirksam. Eine derartige Verkürzung wäre dann nicht möglich, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kommen. Das sei nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift handele und er in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wurde.

Für die Frage, wann ein Tier als gebraucht anzusehen sei, sei allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres abzustellen. Entscheidend sei, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen sei, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne. Das sei hier der Fall. Ein Hengst im Alter von zweieinhalb Jahren sei schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, habe eine eigenständige Entwicklung vollzogen und sei bereits seit längerem geschlechtsreif. Durch die Geschlechtsreife verändere sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöhe sich auch das Mängelrisiko beträchtlich. Außerdem steige die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch unzureichende Stall-/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht unerheblich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 21.08.2018

Kein Umtausch möglich: Ersteigerter zweieinhalbjähriger Hengst gilt juristisch als gebraucht
Andrea KahleRechtsanwältin

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