Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 11.06.2018
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber eines Kamelhofes einer Reiterin, die aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden gestürzt war, Schmerzensgeld und Schadensersatz für ihren Verdienstausfall zahlen muss.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Klägerin mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt am 23.09.2012 unternahm. Dabei lief der Inhaber des Kamelhofes zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde mit ihren Haltern passierte. Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele aufgrund des einsetzenden Hundegebells, liefen nach vorne und vollführten an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung. Dadurch stürzte die seinerzeit 27-jährige Klägerin, eine Ärztin, und fiel aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit.
Das OLG Stuttgart hat die Berufung des beklagten Kamelführers im Wesentlichen zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin wurde das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht und im Wesentlichen der der verletzten Ärztin zugesprochene Schadensersatz für den Verdienstausfall für die Monate nach dem Unfall in Höhe von rund 21.000 Euro bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das seine Entscheidung auf die sog. Tierhalterhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB stützt, ist eine sog. Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet, da es sich bei dem Kamel nicht – jedenfalls nicht in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten ist – um ein Haus- und Nutztier handelt. Somit könne der Kamelführer sich nicht auf das Privileg des Haustierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, berufen. Daneben könne der Beklagte sich aber auch deshalb nicht entlasten, da er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe. Vielmehr sei der Kamelführer gleich einem Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin, die das Kamel nicht selbst gelenkt habe, verantwortlich und habe nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. So habe er nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können. Ein Mitverschulden der Klägerin etwa wegen des Nichttragens eines Helmes, von dem der Beklagte quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten hatte, sei auszuschließen.
Die Revision hat das OLG Stuttgart nicht zugelassen.
Vorinstanz
LG Hechingen, Urt. v. 23.11.2017 – 2 O 193/13
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