BGH, Pressemitteilung vom 15.09.2017

Der Kläger kaufte Ende des Jahres 2010 vom Beklagten einen damals 10-jährigen Hannoveraner Wallach zum Preis von 500.000 €, um ihn als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Beklagte, der selbständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig ist, hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet. Nachdem es zweimal probegeritten und auf Veranlassung des Klägers eine Ankaufsuntersuchung in einer Pferdeklinik durchgeführt worden war, wurde das Pferd an den Kläger im Januar 2011 übergeben.

Im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung im Juni 2011 wurde am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte geltend, der Röntgenbefund sei die Ursache für schwerwiegende Rittigkeitsprobleme, die der Wallach unmittelbar nach der Übergabe gezeigt habe – das Pferd lahme, habe offensichtliche Schmerzen und widersetze sich gegen die reiterliche Einwirkung. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, diese Probleme seien nach Übergabe durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Klägers verursacht worden.

Dessen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Zwar kam der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, der betreffende Röntgenbefund habe sich im vorliegenden Fall mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit klinisch gar nicht ausgewirkt. Allerdings stellte nach Auffassung des Landgerichts dieser seiner Art nach bei Dressurpferden nur selten auftretende Röntgenbefund bereits für sich einen Mangel des Wallachs nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB* dar, während das Berufungsgericht der Ansicht war, die Parteien hätten vorliegend bei Vertragsschluss – stillschweigend – eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* dahingehend getroffen, dass derartige Röntgenbefunde nicht vorliegen dürften. Da der Beklagte den Kaufvertrag zudem im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer geschlossen habe, der Kläger das Pferd hingegen für private Zwecke und mithin als Verbraucher gekauft habe, werde für diesen Verbrauchsgüterkauf überdies nach § 476 BGB** vermutet, dass der streitgegenständliche Röntgenbefund bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen habe.


Vorinstanzen:

Landgericht München II – Urteil vom 28. März 2014 – 10 O 3932/11

Oberlandesgericht München – Urteil vom 11. Januar 2016 – 17 U 1682/14

Karlsruhe, den 15. September 2017

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Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017 - Röntgenbefund eines Dressurpferdes als Sachmangel;  Unternehmereigenschaft beim Pferdekauf
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