Nachfolgend ein Beitrag vom 24.4.2017 von Cranshaw, jurisPR-InsR 8/2017 Anm. 3

Orientierungssatz zur Anmerkung

Ein Inkassounternehmen ist nicht zur Stellung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung als Bevollmächtigter eines Gläubigers berechtigt.

A. Problemstellung

I. In der Entscheidungspraxis der Instanzgerichte in Insolvenzsachen treten wohl nicht selten Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung auf, die nicht vom Gläubiger selbst, sondern auf seinen Auftrag und Vollmacht hin von Inkassounternehmen gestellt werden. Eine bundesweite oder landesweite Statistik solcher Anträge durch Inkassounternehmen dürfte es nicht geben; es ist daher nicht ohne weiteres festzustellen, in welchem Ausmaß solche Anträge bislang in der Gerichtspraxis akzeptiert wurden oder nicht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gerade Finanzgläubiger sich häufig der Dienste von Inkassounternehmen bedienen, um titulierte, ggf. abgeschriebene, jedenfalls mit hohen Prozentsätzen wertberichtigte Kreditforderungen, beizutreiben. Auch Lieferanten und Insolvenzverwalter (von Fall zu Fall) bedienen sich der Dienste von Inkassounternehmen, die Letzteren, um Forderungen der Masse durchzusetzen. In beiden Konstellationen geht es im Allgemeinen um Forderungen aus „Massengeschäften“, insbesondere um solche gegenüber Privatpersonen und kleineren Gewerbetreibenden oder sonst selbstständig tätigen Schuldnern. Der Grund ist, dass Inkassogesellschaften für derartige große Stückzahlen die notwendige Kompetenz, die erforderliche IT und die notwendigen Personalressourcen vorhalten. Nicht jeder Gläubiger erfüllt diese Voraussetzungen und notwendig sind eben neben der Einzelkalkulation des jeweiligen Gläubigers oder eines Inkassodienstleisters Mindeststückzahlen für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. An zwei grundsätzliche Methoden ist bei der Organisation des Inkasso zu erinnern. Die eine, „klassisch“ zu nennende Vorgehensweise, ist die Beauftragung des Inkassounternehmens mit der Beitreibung der Forderung des Gläubigers aufgrund einer Vollmacht. Die zweite Methode ist dadurch geprägt, dass der Gläubiger dem Inkassodienstleister die Forderung aufgrund schuldrechtlichen Treuhandvertrags (der Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB ist) mit der Regelung der Details der Abwicklung einschließlich der Honorierung „dinglich“ abtritt (§§ 398 ff. BGB); der Inkassodienstleister ist dann u.a. zur Auskehr des Erlöses an den Treugeber und zur Rechnungslegung verpflichtet. Davon zu unterscheiden ist der Verkauf der Forderung an das Inkassounternehmen und die Abtretung derselben in Vollzug des Kaufvertrages (§§ 433 Abs. 1, 398 ff. BGB). In diesem Fall wird das Inkassounternehmen selbst Gläubiger (vgl. zur Funktion des Inkassogeschäftes auch Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2).
II. Gerät der Schuldner in die Insolvenz, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das Inkassounternehmen, das nicht Gläubiger ist, als Bevollmächtigter des Gläubigers oder als dessen Treuhänder im Verfahren auftreten darf. Hier haben Gerichte unterschiedlich judiziert. In den jüngsten Entscheidungen scheint sich eventuell eher eine kritische Tendenz durchzusetzen, wenn der Inkassounternehmer Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt (dagegen AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016 – 71 IK 111/10 NOM – ZInsO 2016, 1593, m. zust. Anm. Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2; AG Köln, Beschl. v. 14.11.2012 – 72 IN 336/06 – ZInsO 2013, 682; LG Kiel, Beschl. v. 09.05.2006 – 13 T 22/06 – ZInsO 2007, 222, noch zum damaligen RBerG; a.A. AG Coburg, Beschl. v. 05.02.2016 – IK 242/14 – ZInsO 2016, 1709, m. abwägender Anm. Wozniak, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 3; zustimmend Jäger, zfm 2017, 24, und Goebel, zfm 2016, 125). Wenige Fälle, soweit ersichtlich, sind veröffentlicht, die Frage bleibt also umstritten. Diese Thematik ist auch der Gegenstand der Besprechungsentscheidung des LG Frankenthal.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 24.04.2015 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 20.04.2016 fand der Schlusstermin statt, eine zu verteilende Masse war nicht vorhanden, die angemeldeten Forderungen lagen in dem hier vorliegenden Kleinstverfahren bei etwas unter 8.000 Euro (Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Az.: 3a IK 197/15 Ft des AG/Insolvenzgerichts Ludwigshafen). In dem Schlusstermin stellte ein Inkassounternehmen für einen Gläubiger, dessen Forderungshöhe unbekannt bleibt, den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, dem das Amtsgericht im Ergebnis stattgab. Es hat sich für die Zulässigkeit der Antragstellung durch den Inkassodienstleister auf die § 4 InsO, § 79 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO) gestützt.
II. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das LG Frankenthal den angefochtenen Beschluss aufgehoben, an das AG Ludwigshafen zurückverwiesen und dieses angewiesen, entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde hat das LG Frankenthal nicht zugelassen, so dass der Instanzenzug ausgeschöpft ist.
Das LG Frankenthal begründet seine Ablehnung der Befugnis eines Inkassounternehmens zur Stellung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung als Bevollmächtigter eines Gläubigers zunächst damit, § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO (i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO und i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) sei weder direkt noch analog anwendbar. Die Kammer weist unter Hinweis auf den Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO darauf hin, dass Inkassounternehmen nach dieser Norm Gläubiger nur im Rahmen von Vertretungshandlungen „nach diesem Abschnitt“ vertreten dürfen, d.h. nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Teils der InsO, der sich mit der Feststellung der Forderungen befasst. Die entsprechende Anwendung nach § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO bedeutet danach nur die Vertretung innerhalb des Neunten Teils der InsO, d.h. im Verbraucherinsolvenzverfahren, nicht jedoch im Achten Teil, d.h. im Restschuldbefreiungsverfahren. Es sei nicht ersichtlich, dass der Wortlaut auch die Heranziehung der Norm in einem anderen Abschnitt (Teil) des Gesetzes decke. Ferner stimme diese Betrachtung mit dem Willen des „historischen Gesetzgebers“ überein, was aus der Struktur der § 4 InsO, § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hervorgehe, wonach streitige Verfahren nicht von einem Inkassounternehmen als Bevollmächtigte geführt werden können. Eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO lehnt das LG Frankenthal ab, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle, denn dem Gesetzgeber sei – so die Kammer im Ergebnis – bei der Novellierung des Verbraucherinsolvenzrechts (und des Restschuldbefreiungsverfahrens, BGBl I 2013, 2379) zum 01.07.2014 die Problematik bekannt gewesen. Man habe die Norm im Hinblick auf die Vertretung des Schuldners erweitert, hingegen nicht im Hinblick auf die Vertretung des Gläubigers. Entgegen der Auffassung des AG Ludwigshafen/Insolvenzgericht könne aus den § 4 InsO, § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nichts für die Vertretungsmacht der Inkassostellen abgeleitet werden, denn der Versagungsantrag sei in dem dortigen Katalog nicht aufgeführt. Auch die § 4 InsO, § 79 Abs. 3 ZPO führten entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht weiter, da es an einer wirksamen Vollmacht fehle, denn die dem antragstellenden Inkassounternehmen vorliegende Vollmacht sei nach den § 134 BGB, § 3 RDG nichtig. Auch die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasse den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Dieser Antrag sei nämlich keine „unmittelbare Tätigkeit zum Einzug von Geldern“, sondern er betreffe die Vermeidung von Einwendungen gegen den Forderungseinzug, so dass der streitgegenständliche Antrag im Restschuldbefreiungsverfahren nicht Gegenstand der Haupttätigkeit des Inkassounternehmens sei. Schließlich handele es sich auch nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit zu der Inkassodienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG; bei anderer Betrachtung seien die Regelungen in den §§ 305 Abs. 4 Satz 2, 174 Abs. 1 Satz 3 InsO obsolet.

C. Kontext der Entscheidung

I. Es besteht vermutlich kein Zweifel, dass eine Ermächtigung von Inkassounternehmen zur Stellung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung einem praktischen Bedürfnis entspräche. Wenn nämlich ein Gläubiger die weitere Bearbeitung bzw. Beitreibung einer Forderung einem Inkassounternehmen überträgt, dann geht er davon aus, dass dieses Unternehmen die Bearbeitung „ganzheitlich“ übernimmt, so dass der Gläubiger z.B. die Inanspruchnahme personeller Ressourcen für die übertragenen Fälle vermeidet. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um die Übertragung der Bearbeitung ganzer Portfolien. Es kommt aber nicht auf die etwaigen Bedürfnisse der Praxis an, sondern auf die de lege lata bestehende Rechtslage.
Diese gestattet Inkassounternehmen eben gerade nicht die Tätigkeit im Insolvenzverfahren, soweit sie über die eng auszulegenden Ausnahmetatbestände der §§ 305 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 174 Abs. 1 Satz 3 InsO hinausgeht. Dabei verweist § 174 InsO wiederum auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und diese Norm wiederum auf § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die Legaldefinition der Inkassodienstleistung. § 3 RDG wiederum gestattet nur die außergerichtliche Rechtsdienstleistung und diese nur, soweit sie nach dem RDG und anderen Gesetzen gestattet ist, wobei eine gewisse Durchbrechung des Grundsatzes des § 3 RDG in den § 79 ZPO, §§ 305, 174 InsO als Ausnahme festzustellen ist.
II. „Inkasso“ bedeutet (i) die „Einziehung fremder

[Forderungen]“ oder (ii) „die zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene[n] Forderungen“. Das weitere Tatbestandsmerkmal „wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird“ bedarf keiner Erörterung, da diese Voraussetzung geradezu das Geschäftsmodell der „klassischen“ Inkassogesellschaft, des Inkassodienstleisters, darstellt. § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG, wonach „abgetretene Forderungen […] für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd“ gelten, spielt vorliegend keine Rolle, denn diese Norm meint den Einzug sicherungszedierter Forderungen durch den Sicherungszessionar oder den Forderungseinzug durch den bisherigen Gläubiger (vgl. BT-Drs. 16/3655 v. 30.11.2006, S. 49, Begr. RegE zu § 2 Abs. 2 RDG), der z.B. ein Kreditportfolio verkauft und die Forderungen abgetreten hat, im Rahmen des „Servicing“ aber die Einziehung der Forderungen weiterhin administriert (vgl. zum Servicing Cranshaw, Verkauf von Darlehensforderungen in: Ahlers, Ambrozic u.v.a., Problematische Firmenkundenkredite, 5. Aufl. 2016, S. 597, 699 f. Rn. 2020 f.). Maßgeblich für die Reichweite der Tätigkeit des Inkassounternehmens ist damit primär das RDG bzw. das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in der oben bereits genannten BT-Drs. 16/3655. Das RDG ist dessen Art. 1, die Änderung der ZPO Art. 8 (dort Änderung des § 79 ZPO) und die Änderung der InsO stellt dessen Art. 9 dar. In die InsO wurde § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO ebenso neu eingefügt wie § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO. Die Änderungen der Insolvenzordnung durch Art. 9 begründet der Gesetzesentwurf damit, § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO mit der Erweiterung der damaligen Befugnisse der Inkassogesellschaften (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 88) sei auch über § 4 InsO im Insolvenzverfahren nicht anwendbar, weshalb man die §§ 174, 305 InsO entsprechend geändert und um die Befugnisse für die Inkassounternehmen habe ergänzen müssen (BT-Drs. 16/3655, S. 91 f.). Sie sollen danach zur Vertretung der Gläubiger im Prüfungstermin befugt sein, sich Tabellenauszüge erteilen lassen und Zustellungen in „diesem Verfahrensabschnitt“, also zur Feststellung der Forderungen zur Tabelle, entgegennehmen können. Für das gerichtliche Feststellungsverfahren gelten aber die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelwerke. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bejaht der Gesetzentwurf die Kompetenz der Inkassounternehmen für das „gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren“, das „sich als die Fortsetzung des außergerichtlichen Einigungsversuchs [darstelle]“. Es handele sich um ein „formalisiertes Vergleichsverfahren, für das die Inkassounternehmen ersichtlich qualifiziert“ seien (BT-Drs. 16/3655, S. 92). Der Gläubiger müsse sich darum nicht mehr selbst kümmern oder einen Anwalt mandatieren. Die Arbeit der Gerichte werde erleichtert, sie könnten bei der Schuldenbereinigung mit kompetenten Inkassounternehmen korrespondieren, „insbesondere Zustellungen“ an diese vornehmen.
Ein Treuhandvertrag zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen mit fiduziarischer Zession der einzuziehenden Forderung ermöglicht dem Inkassounternehmern ebenfalls keinen Antrag auf Restschuldbefreiung, da diese Variante gleichermaßen Inkassotätigkeit ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 RDG).
III. Der Gesetzgeber hat sich also, betrachtet man die zitierten Gesetzgebungsmaterialien, eingehend mit der Bearbeitung durch Inkassounternehmen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Schuldenbereinigungsverfahren) auseinandergesetzt, das Restschuldbefreiungsverfahren indes nicht erwähnt. Das ist ein klarer Willensakt des historischen Gesetzgebers, der bei in praxi unveränderter Lage der Aufgabe von Inkassounternehmen keiner Korrektur durch teleologische Interpretation zugänglich ist, mag auch generell in längeren Zeithorizonten die Bedeutung der historischen Auslegung von Gesetzen abnehmen. Im Hinblick auf die Befugnisse der Inkassogesellschaften nach Maßgabe der §§ 174, 305 InsO ist daher festzustellen, dass keine dieser Bestimmungen aus den im Ergebnis auch vom LG Frankenthal genannten Gründen im Restschuldbefreiungsverfahren anwendbar ist. Der Wortlaut, der systematische Zusammenhang und die Zielsetzung des historischen Gesetzgebers sind hier eindeutig, eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Normen spricht ebenfalls gegen eine Befugnis der Inkassounternehmen im komplexen Restschuldbefreiungsverfahren und gegen die dies befürwortenden Stimmen in der Literatur. Der Gesetzgeber hat auch bei der Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie des Restschuldbefreiungsverfahrens zum 01.07.2014 keinen Anlass gesehen, hier etwas zu ändern. Dieselben Gründe sprechen gegen eine analoge Anwendung der beiden zitierten Normen, da es erkennbar an einer planwidrigen Regelungslücke, dem grundsätzlichen Erfordernis jeder Analogie, fehlt.
IV. Aus § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kann, anders als dies in der Judikatur offenbar gelegentlich angenommen wird (ähnlich AG Ludwigshafen über § 79 Abs. 3 ZPO), keine Grundlage für eine solche Ermächtigung des Inkassounternehmens abgeleitet werden. Dies zeigt nicht nur der Katalog der Norm, der eine Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorsieht. Dies zeigt auch § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der bestätigt, dass verfahrensrechtliche Schritte durch Inkassounternehmen nur durch Anwälte möglich sind, soweit nicht die Ausnahme des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorliegt, die wie jede Ausnahmebestimmung (hier zu § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eng auszulegen ist. Diese Betrachtung harmoniert auch mit § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG, der den Anwendungsbereich des Gesetzes, das die Grundlage für die Tätigkeit der Inkassodienste ist, auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beschränkt. Alle diesen Rahmen überschreitenden Befugnisse sind systematisch Ausnahmen – mit folglich engem Anwendungsbereich
V. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch das Inkassounternehmen, in dessen Namen als Inkassodienstleister den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, ginge in die Irre (vgl. Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2, zu AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016 – 71 IK 111/10 NOM). Diese Vollmacht wäre, ungeachtet der gesetzlichen Befugnis der Anwaltschaft, jegliche „Rechtsdienstleistung“ auszuführen, nichtig, denn sie würde sich von einer nichtigen Vollmacht der Inkassogesellschaft herleiten (§ 134 BGB, § 3 RDG, Besprechungsentscheidung Rn. 5), und niemand kann eben mehr an auch verfahrensrechtlichen Befugnissen übertragen als er sie selbst inne hat. Diese eventuell im Einzelfall sogar erhebliche Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Inkassogesellschaften stellt eine zulässige Berufsausübungsregelung dar und stößt keineswegs an die Grenzen des Art. 12 GG, ebenso wenig an die Grenzen der Grundfreiheiten des Unionsrechts (Dienstleistungsverkehr, vgl. auch die BT-Drs. 16/3655, S. 26). Keine der Varianten des § 79 ZPO hilft im Übrigen weiter, weder § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Norm noch § 79 Abs. 3 ZPO. Der Vortrag, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung für ein Inkassounternehmen zu stellen, führt zur offenbaren Unzulässigkeit des Antrags, betrachtet man die Strukturen von RDG, ZPO und InsO in diesem Kontext, wie sie oben dargestellt wurden.
VI. Das LG Frankenthal hat daher im Ergebnis völlig richtig entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, über die das Gericht sich hätte freilich äußern können, war nicht veranlasst, da es dazu verfahrensrechtlich keinen Grund gibt. Weder handelt es sich angesichts der klaren Rechtslage um eine Frage, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geklärt werden muss noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO).
VII. Ist der Versagungsantrag unzulässig, bleibt nur die Stellung eines neuen Antrags durch den Gläubiger selbst oder einen von ihm mandatierten Rechtsanwalt. Allerdings ist dabei die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Obliegenheitsverletzungen nach § 295 InsO zu beachten. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die meist abgelaufen sein dürfte, wenn beim unzulässigen Antrag der Instanzenzug durchlaufen wurde. Wird der Versagungsantrag auf § 290 InsO gestützt, muss er bis zum Schlusstermin – wie hier – bzw. bis zur Einstellung wegen Masseinsuffizienz (§ 211 Abs. 1 InsO) gestellt werden, im schriftlichen Verfahren bis zu dem vom Insolvenzgericht gesetzten Termin. Ist der Antrag wie hier unzulässig, ist ein neuer Antrag ausgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus, mindestens deshalb, weil ein Inkassodienstleister jedenfalls wissen muss, dass seine angenommene Ermächtigung auf schwacher Rechtsgrundlage beruht. Es ist für ihn sehr einfach, den Gläubiger selbst zu ersuchen, einen solchen Antrag zu stellen oder durch einen Anwalt stellen zu lassen.
VIII. Ganz anders stellt sich die Situation dar, wenn Rechtsanwälte Inkassotätigkeiten ausüben, da für sie keine Beschränkungen gelten. Anders ist die Rechtslage auch, wenn das Inkassounternehmen Forderungen aufkauft und dementsprechend die Forderungen an das Inkassounternehmen als neuen Gläubiger abgetreten werden. Das Unternehmen zahlt den Kaufpreis, übernimmt das Risiko und ist Gläubiger mit allen Rechten und Pflichten. Damit kann es auch Anträge im Insolvenzverfahren uneingeschränkt stellen. Auch diese Struktur darf nicht in Wahrheit nur ein Treuhandverhältnis zu dem Auftraggeber und Gläubiger darstellen, um die Hürden der Insolvenzordnung und des RDG zu umgehen. Auch damit wäre Nichtigkeit verbunden.

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Soll im Restschuldbefreiungsverfahren ein Versagungsantrag gestellt werden, wird der Inkassodienstleister den Auftraggeber darauf hinweisen, dass dieser den Antrag ausschließlich selbst oder durch einen beauftragten Anwalt stellen kann. Ansonsten droht trotz keineswegs einhelliger Literatur und Judikatur Zurückweisung des Antrags mit der eventuellen Folge, einen Antrag aufgrund Verfristung und Ablehnung der Wiedereinsetzung (§ 4 InsO, § 233 ZPO) nicht mehr stellen zu können.
II. Gläubiger und Inkassodienstleister müssen daher beachten, dass die Inkassounternehmen lediglich im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO und des Forderungsfeststellungsverfahrens nach § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO tätig werden können.
1. Diese Befugnisse umfassen die außerhalb des Insolvenzverfahrens stehende Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, die das Scheitern des Einigungsversuchs bewirkt (§ 305a InsO) sowie das Einverständnis mit dem vom Schuldner vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan durch ausdrückliche Zustimmung oder durch konkludente Zustimmung infolge des Schweigens auf den übersandten Schuldenbereinigungsplan innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 307 Abs. 2 InsO). Ferner kann der Inkassodienstleister Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan für den Gläubiger geltend machen (vgl. § 308 Abs. 1 InsO). Ob die sofortige Beschwerde gegen die Ersetzung der Zustimmung (§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO) durch den Inkassodienstleister erfolgen kann, erscheint fraglich, da dem § 4 InsO i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegenstehen könnte und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Beschwerde im gerichtlichen Verfahren nicht umfasst.
2. Den Insolvenzantrag (vgl. die §§ 14, 306 Abs. 3 Satz 1 InsO) kann der Inkassodienstleister auch im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht stellen, denn die zuletzt zitierte Norm wird von § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO nicht umfasst und gehört systematisch nicht zum Schuldenbereinigungsverfahren, sondern zum Eröffnungsantrag.
3. Innerhalb des Feststellungsverfahrens kann der Inkassodienstleister die Forderung des Auftraggebers anmelden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 InsO) und die Zustellungen in diesem Zusammenhang entgegennehmen, den Tabellenauszug anfordern und nachträglich anmelden. Ob er das gerichtliche Feststellungsverfahren in eigenem Namen betreiben kann (vgl. die §§ 180 ff. InsO) erscheint unklar (dafür in der Literatur Sinz in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl. 2015, § 174 Rn. 20, mit dem Hinweis auf den Wortlaut „nach diesem Abschnitt“ in § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO; ebenso zum früheren RBerG BGH, Beschl. v. 07.11.1995 – XI ZR 114/95 – DZWIR 1996, 241; wohl ablehnend Jungmann in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 174 Rn. 19). Die Gesetzesbegründung des § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO (BT-Drs. 16/3655, S. 92) spricht eher gegen diese Befugnis, denn die Inkassounternehmen sind danach nicht zur Prozessvertretung im streitigen Feststellungsprozess befugt. § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO hilft wiederum nicht weiter, weil § 174 InsO eine enge Ausnahme darstellt und die zitierte Norm des § 79 ZPO nicht die Prozessvertretung im Auge hat, sondern die Postulationsfähigkeit, ein anderer Gesichtspunkt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 79 Rn. 4).
III. Ausländische Inkassogesellschaften, die für (inländische) Gläubiger tätig werden, aber nicht registrierte Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG sind, dürfen Inkassoleistungen im Inland nicht erbringen (vgl. zum früheren RBerG LG Kiel, Urt. v. 09.05.2006 – 13 T 22/06; liechtensteinisches Inkassounternehmen mit Vollmacht eines Gläubigers aus der Schweiz), so dass sogar innerhalb der Union ansässige Inkassounternehmen auch im Rahmen der beschränkten Befugnisse der §§ 305, 174 InsO trotz Art. 32, 39 EuInsVO (vgl. auch Art. 45, 55 EuInsVO n.F., ab 27.06.2017) keine Vertretungsbefugnis haben. Ob Art. 56 AEUV in Verbindung mit europäischem Richtlinienrecht dazu führt, dass ausländische Inkassounternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Union entsprechend ihren Kompetenzen im inländischen Recht bei der Vertretung von Gläubigern im inländischen Verfahren angemessene Berücksichtigung finden müssen und daher zur Vertretung in den Fällen der §§ 305, 174 InsO ggf. zuzulassen sind, ist ungeklärt (vgl. zu der verwandten Problematik bei ausländischen Steuerberatungsgesellschaften EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-342/14 – ZIP 2016, 121 „Finanzamt Hannover-Nord“).