Nachfolgend ein Beitrag vom 9.4.2018 von Fuhst, jurisPR-InsR 7/2018 Anm. 1

Leitsatz

Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.

A. Problemstellung

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Die Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen zu den Indizien und objektiven Tatsachen, die auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung hinweisen ist Legion.
Dass der Rechtsstreit bei dem hier vorliegenden Sachverhalt gleichwohl den Weg bis zum BGH gefunden hat, mag auf eine – selbst bei wohlwollender Betrachtung – unverständliche Entscheidung des Berufungsgerichts zurückzuführen sein. Gleichzeitig könnten aber auch zwei BGH-Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr, die sich mit der Titulierung und anschließenden Vollstreckung im insolvenzrechtlichen Kontext auseinandersetzen, mitursächlich sein.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Insolvenzverwalter eines Unternehmens mit fünf Restaurantbetrieben verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Provisionszahlungen zurück, die die Beklagte für die Vermittlung von Gewerberäumen erhielt.
Für den Nachweis von Gewerberäumen berechnete die Beklagte der späteren Schuldnerin eine Courtage von 117.810 Euro, die zum 01.12.2008 zur Zahlung fällig war. Auf diese Rechnung zahlte die Schuldnerin an die Beklagte bis Mitte September 2009 lediglich einen Teilbetrag von 39.270 Euro. Nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen erging am 03.11.2009 ein Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin. Hierauf kündigte diese der Beklagten gegenüber an, nunmehr Teilleistungen auf die Schuld erbringen zu wollen. In der Zeit vom 23.12.2009 bis 20.05.2010 zahlte die Schuldnerin – zum Schluss in Teilbeträgen von 500 Euro – insgesamt 60.000 Euro an die Beklagte.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, richtet sich die erfolgreiche Revision des Klägers, die zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führte.
Bei den Ratenzahlungen der Schuldnerin handelt es sich um Rechtshandlungen i.S.d. § 133 InsO, die infolge des Vermögensabflusses eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst haben. Die aus revisionsrechtlicher Sicht zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlungen zahlungsunfähige Schuldnerin hat die Zahlungen mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgenommen.
Das Berufungsgericht hat nach Ansicht des BGH rechtfehlerhaft angenommen, dass die bei der Schuldnerin vorhandene Zahlungsunfähigkeit und die damit indizierte Benachteiligungsabsicht für die Beklagte nicht erkennbar gewesen seien.
So kann schon das monatelange völlige Schweigen der Schuldnerin auf die Rechnung der Beklagten für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen. Die Schuldnerin hatte auf die Rechnung der Beklagten innerhalb von mehr als neun Monaten lediglich einen Teilbetrag gezahlt und sah sich auch nicht veranlasst, nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Schritte weitere Zahlungen an die Beklagte vorzunehmen. Stattdessen ließ es die Schuldnerin bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids kommen, welcher insoweit eine Zäsur darstelle, aus welcher die Beklagte Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ziehen musste. Die erheblichen Zahlungsverzögerungen trotz anwaltlicher Aufforderung und Einleitung gerichtlicher Schritte lassen sich auch nicht mehr mit angeblichen Anlaufschwierigkeiten für den neuen Restaurantbetrieb der Schuldnerin erklären.
Auch durch das weitere Schweigen auf die Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids waren erhebliche zusätzliche Kosten angefallen, die ein zahlungsfähiger Schuldner durch Begleichung der begründeten Forderung – gegen die auch keine Einwände erhoben wurden – vermieden hätte. Mit dem nach der Titulierung erfolgten Angebot, Teilzahlungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu erbringen, offenbarte die Schuldnerin zusätzlich, dass sie zum baldigen Ausgleich der Forderung nicht in der Lage war. Die Schuldnerin kam damit aus der Warte der Beklagten nur der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid, die nach der Titulierung der Forderung ernsthaft drohte, zuvor.
Ein weiteres Indiz für die Zahlungseinstellung verkörperte sich in dem für die Beklagte infolge Zeitablaufs zutage tretenden Unvermögen der Schuldnerin, die erhebliche Verbindlichkeit der Beklagten zu tilgen. Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer – nicht unwesentlichen – Forderung dem Anfechtungsgegner bekannt wird. Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall gestattete bereits die schlichte Nichtbegleichung der immer noch hohen Restforderung von mehr als 78.540 Euro den Schluss auf eine Zahlungseinstellung. Da die Beklagte mit weiteren Gläubigern der gewerblich tätigen Schuldnerin rechnen musste, war sie über deren Zahlungseinstellung unterrichtet.
Letztlich offenbarte sich in dem Vorschlag der Schuldnerin, Teilzahlungen aus dem laufenden Restaurantbetrieb zu erbringen, gegenüber der Beklagten ein zusätzliches Indiz einer Zahlungseinstellung. So ist die Bitte um Ratenzahlung immer dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können. Nicht anders verhält es sich im Streitfall. Kein redlicher Schuldner lässt sich, ohne die geltend gemachte Forderung sachlich abwehren zu wollen, gerichtlich in Anspruch nehmen, nur um die Zahlung hinauszuzögern und dem Gläubiger ein Teilzahlungsangebot abzuringen. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die Schuldnerin nach Titulierung der Forderung nicht einmal in der Lage war, die Forderung innerhalb von drei Monaten zu tilgen, und schließlich nur noch täglich Zahlungen von jeweils Euro 500 erbringen konnte, ohne die Forderung vollständig auszugleichen.
Bei dieser Sachlage haben sich mehrere Beweisanzeichen verwirklicht, die aus Sicht der Beklagten nur auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuteten. Die Beklagte konnte sich der Tatsache nicht verschließen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war und eine bevorzugte Befriedigung der Beklagte zum Nachteil anderer Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm.

C. Kontext der Entscheidung

Das Urteil des BGH steht in einer Reihe mit zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen aus dem Jahr 2017 (BGH, Urt. v. 22.06.2017 – IX ZR 111/14, und BGH, Urt. v. 06.07.2017 – IX ZR 178/16), in welchen die Anfechtbarkeit von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners verneint wurde, weil dem jeweiligen Anfechtungsgegner keine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und damit einhergehend der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners nachgewiesen werden konnte.
In dem Leitsatz zur Entscheidung vom 22.06.2017 führt der BGH aus, dass aufgrund der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung nicht auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung geschlossen werden könne, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.
Nur wenige Tage später urteilte der BGH, dass der Gläubiger allein aus dem Umstand, dass sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärte, nicht zwingend darauf schließen müsse, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe.
Übergreifend für beide Entscheidungen aus dem Jahr 2017 gilt, dass der BGH die Möglichkeiten einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung und anschließenden zwangsweisen Durchsetzung nicht durch eine unmittelbar drohende Anfechtbarkeit gänzlich entwerten wollte. Der Anspruchsinhaber muss die Möglichkeit haben, die ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel der Anspruchsdurchsetzung wahrzunehmen, ohne sich sofort dem Risiko einer Insolvenzanfechtung auszusetzen. Dass auch die Ratenzahlung gegenüber dem Gerichtsvollzieher noch kein hinreichendes Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen solle, war offenkundig dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine im Verhältnis zum Geschäftsbetrieb des Schuldners sehr geringe Forderung handelte.
Ein Gläubiger, der nach dem kaufmännischen auch das gerichtliche Mahnverfahren durchführt und sodann in überschaubarer Zeit und im Ergebnis erfolgreich seine Ansprüche zwangsweise beitreiben lässt, ist daher – sofern keine anderen Umstände hinzutreten – nur einem geringen Anfechtungsrisiko ausgesetzt.
Die Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners werden – entsprechend der nunmehrigen Entscheidung des BGH – jedoch dann anfechtbar, wenn der Gläubiger das Korsett eines üblichen außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahrens verlässt und aufgrund dieser Umstände Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage seines Schuldners erhält. Im vorliegenden Fall war nicht aufzuklären, ob die Schuldnerin zu der ausstehenden Begleichung der ganz erheblichen Forderung überhaupt eine Erklärung abgab und ob es vor der Einschaltung eines Rechtsanwalts seitens der Beklagten anderweitige Zahlungserinnerungen oder Mahnungen gab. Jedoch ließ der mehr als neunmonatige Zahlungsverzug mit einer Forderung von annähernd 80.000 Euro keinen anderen Rückschluss zu, als dass die Schuldnerin vor unüberwindbaren Zahlungsschwierigkeiten stand und am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte.
Anders als in den Entscheidungen aus dem Vorjahr hat die Beklagte nach der Titulierung auch keine Zwangsmaßnahmen eingeleitet, sondern sich auf eine von der Schuldnerin aufoktroyierte Ratenzahlung aus dem laufenden Geschäftsbetrieb eingelassen. Der Beklagten musste daher einleuchten, dass die Schuldnerin entweder nicht in der Lage war, ihre Miete, den Wareneinkauf und das Personal zu bezahlen, wenn sie die Forderung der Beklagten durch Einmalzahlung aus den Einnahmen beglich, oder sie konnte ihre laufenden Kosten decken und nur den verbleibenden Rest zur ratenweisen Rückführung der Maklerforderung einsetzen.
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem späteren Insolvenzschuldner ist nachvollziehbar, dass sich im vorliegenden Fall die der Beklagten bekannten Indizien zur Zahlungseinstellung der Schuldnerin in einer Weise verdichtet hatten, dass sie ihre Kenntnis i.S.d. § 133 InsO nicht mehr wiederlegen konnte.
Nur am Rande fällt dabei ein Schönheitsfehler des BGH auf, wonach ins Gewicht falle, dass die Schuldnerin nach Titulierung der Forderung nicht einmal in der Lage war, die Forderung innerhalb von drei Monaten zu tilgen, und schließlich nur noch täglich Zahlungen von jeweils 500 Euro erbringen konnte, ohne die Forderung vollständig auszugleichen. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin mag ex post betrachtet tatsächlich auffällig auf deren Zahlungsschwierigkeiten hindeuten, ex ante konnte die Beklagte zumindest bei Erhalt der ersten Teilzahlungen, die sich noch im fünfstelligen Bereich bewegten und eine kurzfristige Tilgung nahelegten, nicht zwangsläufig auf deren Liquiditätsengpass rückschließen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung gibt im Wesentlichen die altbekannten Positionen zur Indizienrechtsprechung des BGH wieder und kann insoweit mit keinen Überraschungen aufwarten.
Von größerer Bedeutung ist demgegenüber die Abgrenzung von den beiden Entscheidungen im vergangenen Jahr, die sich mit der zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem späteren Insolvenzschuldner befassen und klarstellen, dass sich allein daraus noch keine hinreichenden Indizien für eine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsabsicht des Schuldners herleiten lassen. Der schmale Grat zwischen dem Einsatz unbedenklicher und erfolgreicher Zwangsmittel und der Erkenntnis der gegnerischen Unfähigkeit zur Bedienung sämtlicher Verbindlichkeiten wird in der aktuellen Entscheidung nochmals nachgezeichnet.
Für den Praktiker bietet es sich dringend an, seine Mandantschaft im vorinsolvenzlichen Bereich darauf hinzuweisen, dass das Insolvenzanfechtungsrisiko überproportional steigt, je weiter man sich von den bekannten Pfaden der Titulierung und anschließenden Vollstreckung entfernt.

Subjektive Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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