Orientierungssatz
- 1. Entscheidungen der Rennleitung und des Renngerichts über die nachträgliche Disqualifizierung eines Pferdes im Galopprennsport können in Anwendung des § 661 Abs. 2 S. 2 BGB von den ordentlichen Gerichten nicht auf ihre sachliche Richtigkeit hin nachgeprüft werden, selbst wenn die Entscheidung nach dem Parteivorbringen offensichtlich unrichtig ist.
- 2. Ordnungsmaßnahmen privatrechtlich organisierter Verbände können durch die ordentlichen Gerichte nur darauf überprüft werden, ob diese Entscheidungen im Gesetz oder den verbandsinternen Regelwerken eine Rechtsgrundlage finden, ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten wurde und die dem Spruch zugrundeliegende Tatsachenermittlung fehlerfrei war.