OLG Köln, Urteil vom 08. August 2007 – 11 U 23/07 –, juris
Leitsatz
1. Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, wer am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer  auftritt. Für die Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) kommt es unter dem Gesichtspunkt des maßgebenden Schutzbedürfnisses des Verbrauchers weder darauf an, ob der Verkäufer mit Gewinnerzielungseigenschaft handelt, noch darauf, ob er die Kaufsachen im eigenen oder im fremden Namen veräußert.
2. Beim Kauf eines Pferdes ist die Podotrochlose kein Sachmangel, der mit der Beweislastumkehr aus § 476 BGB unvereinbar wäre.

  Orientierungssatz

Eine genetische Disposition zur Entwicklung von Krankheiten bei einem Tier ist jedenfalls dann ein Sachmangel, wenn für das betroffene Tier bei Gefahrübergang eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bald erkranken wird. Dies ist beim Vorhandensein undifferenzierter Stammzellen, die zur Tumorbildung führen können, der Fall.