Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Juni 2006 – 13 U 138/05 –, juris


Leitsatz

Bei einem Pferdepensionsvertrag ist von einem entgeltlichen Verwahrungsvertrag auszugehen, bei dem die Aufbewahrung in der Gewährung des erforderlichen Raums sowie in der Übernahme der Obhut für die Sache liegt. Das Füttern und die Pflege eines überlassenen Tieres sind als Maßnahmen zur Erhaltung Teil der Pflichten eines solchen Verwahrungsvertrags. Der dem Verwahrer gem. §§ 689, 693 BGB zustehende Anspruch auf Vergütung und Ersatz der Aufwendungen gibt ihm kein gesetzliches Pfandrecht.