Nachfolgend ein Beitrag vom 18.1.2016 von Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2016 Anm. 1
Leitsätze

1. Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.
2. Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung sind nicht Gegenstand des Insolvenzstatuts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO.

A. Problemstellung

Bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren mit Verfahrenseröffnung im Ausland im Raum der EuInsVO stellt sich die Frage, inwieweit die ausländische lex fori concursus auch Folgen für die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz hat. Vorliegend hatte sich der BGH mit der Thematik zu befassen, ob bzw. inwieweit die nach dem Recht von England und Wales eingetretene Restschuldbefreiung („discharge“ nach section 280 ff. Insolvency Act 1986) des Schuldners die Verfolgung des Anfechtungsanspruchs des Gläubigers gegen einen Dritten nach dem Anfechtungsgesetz ausschließt. In Fällen ohne Auslandsberührung erlaubt § 18 Abs. 1 AnfG dem Gläubiger, seine Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Anfechtungsgegner zu verfolgen (vgl. Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Aufl. 2015, § 18 AnfG Rn. 16 ff., S. 338 ff.).
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist eine Kreditgeberin, die einer später insolvent gewordenen GmbH einen Kredit in Höhe von 7,2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt hatte. Beklagt sind die Ehefrau und die Tochter des Alleingesellschafters und -geschäftsführers. Dieser Gesellschafter hatte sich für die vorerwähnte Darlehensverbindlichkeit der Gläubigerin und späteren Klägerin gegenüber verbürgt. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 01.11.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde der Bürge auf Zahlung in Höhe von 1,0 Mio. Euro in Anspruch genommen; das der Klage stattgebende Urteil des LG Köln vom 02.03.2010 wurde am 02.02.2011 rechtskräftig. Über das Vermögen des Bürgen und Geschäftsführers wurde nach seinem Umzug nach England auf seinen Antrag vom 08.07.2011 beim County Court in Reading das Insolvenzverfahren durch den High Court of Justice am 06.02.2012 eröffnet und am 06.02.2013 mit der Restschuldbefreiung (discharge) beendet. Der Schuldner und Bürge ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine ehegemeinschaftliche Tochter. Die Ehegatten waren je zur Hälfte Miteigentümer eines „unbelasteten Grundstücks“. Am 26.03.2007 veräußerte der spätere Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil ohne Gegenleistung an seine Ehefrau, also schenkweise, die wiederum nach etwa einem Jahr, am 21.07.2008, den nunmehr in ihrem Alleineigentum stehenden Grundbesitz auf die gemeinschaftliche Tochter übertrug. Die Klägerin erhob gegen Mutter und Tochter am 19.06.2010 Anfechtungsklage.
Das LG Köln hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat sie auf Berufung der Beklagten als unzulässig abgewiesen.
Das OLG Köln hält die Klage für unzulässig, da dem die Restschuldbefreiung des Schuldners in England entgegenstehe, so dass ihm gegen die Verfolgung von Forderungen des Gläubigers die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Seite stehe. Die der discharge unterliegende Forderung werde zu einer „unvollkommenen Verbindlichkeit“, deren Erfüllung der Gläubiger nicht mehr nach § 271 Abs. 1 BGB verlangen könne. Es fehle an der der gem. § 2 AnfG notwendigen Fälligkeit der Forderung, ein Einwand, den auch der Anfechtungsgegner für sich reklamieren könne. § 301 Abs. 2 InsO stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift sei eine Norm, die Dritte betreffe, die für den Schuldner mit den dort bezeichneten Instrumenten einstehen wollten. Hingegen muss bei der Anfechtung ein Dritter die Zwangsvollstreckung in bestimmte – nunmehr ihm anstelle des Schuldners gehörende –Vermögensgegenstände dulden, um „die Minderung der Haftungssumme beim Schuldner“ auszugleichen. Der (durch die Restschuldbefreiung) eingeschränkte Anspruch könne im Anfechtungsprozess nur noch in diesem Umfang verfolgt werden. Mit anderen Worten meint das OLG Köln, die eingetretene Restschuldbefreiung schließe aufgrund des Charakters der verbliebenen Ansprüche als Naturalobligation jede Anfechtung aus.
Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zunächst stellt er klar, das Anfechtungsstatut sei als Folge des § 19 AnfG das deutsche Recht, da die Anfechtung sich außerhalb des (englischen) Insolvenzverfahrens abspiele und die Wirkungen des angefochtenen Rechtsgeschäfts sich nach deutschem Recht richteten, da das Grundstück, um das es hier geht, in Deutschland belegen ist. Die Klage sei zulässig, denn die Erlangung einer Restschuldbefreiung seitens des Schuldners, so der Senat im Ergebnis, ändere am Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AnfG jedenfalls dann nichts, wenn die Anfechtungsklage vor Verfahrenseröffnung erhoben worden sei und die anfechtbaren Handlungen ebenfalls vor Verfahrenseröffnung vorgenommen worden seien. Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen. Das AnfG schränke die Gläubigeranfechtung nicht ein. Der Gläubiger könne nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen vor Verfahrenseröffnung anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen. Der Anfechtungsgegner sei zwar zur Vollstreckungsabwehrklage gegen den Anspruch aus dem Vollstreckungstitel des Gläubigers berechtigt. Der Schuldner selbst könne im Hinblick auf die ihm erteilte discharge so vorgehen, ob allerdings im vorliegenden Fall, könne offenbleiben. Die Beklagte könne sich freilich nicht auf die Schuldbefreiung des Schuldners berufen. Dies ergebe sich aus den Wertungen von Restschuldbefreiung und Anfechtungsrecht. Die Restschuldbefreiung des inländischen Rechts erfasse nicht sämtliche Ansprüche des Gläubigers, wofür sich der Senat auf die Regelungen der §§ 301 Abs. 2, Abs. 3 und 300a Abs. 1 Satz 2 InsO beruft. Sie habe den Zweck, dem Schuldner den Neustart zu ermöglichen, nicht jedoch, ihm bis dahin erworbenes Vermögen zu erhalten. Die Restschuldbefreiung lasse den Bestand der Gläubigerforderung unberührt. Der Gläubiger soll durch die Anfechtung die Möglichkeit bekommen, auf früheres Vermögen des Schuldners zuzugreifen. Damit betrifft die Anfechtung nur Vermögensgegenstände, die bis zur Restschuldbefreiung für die Gläubiger verwertet worden wären, wären sie noch im Schuldnervermögen vorhanden gewesen. § 12 AnfG stehe dem ebenfalls nicht entgegen, denn der Anfechtungsgegner sei, so das Ergebnis des Senats, mit seinem Rückgriff ebenfalls den Beschränkungen der Restschuldbefreiung unterworfen. Die englische discharge ändere hieran nichts, da ihre Wirkungen nicht auf das inländische Gläubigeranfechtungsrecht ausstrahlten. Der Anfechtungsanspruch falle nicht weg, wenn der Schuldner von seinen Restverbindlichkeiten am Ende des Insolvenzverfahrens befreit werde, sofern der Gläubiger keine Leistung erhalte und Ziel der Restschuldbefreiung die zweite Chance für den Schuldner ist. Diesen Voraussetzungen entspreche die discharge nach section 280 ff. Insolvency Act (IA). Die lex fori concursus des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO erfasse die Gläubigeranfechtung nach dem AnfG nicht. Sie habe ihren Ursprung nicht im Insolvenzverfahren. Art. 4 Abs. 2 lit. k und lit. m EuInsVO seien nicht heranzuziehen, vielmehr sei bei Abgrenzung der eng auszulegenden Tatbestände der EuInsVO zu außerhalb der Insolvenz belegenen Konstellationen die EuGVVO einschlägig. Einen Anlass zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV hat der Senat nicht gesehen, da es zu dieser Frage der Abgrenzung inhaltlich keinen „vernünftigen Zweifel“ gebe.
C. Kontext der Entscheidung
I. Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Die Gläubigeranfechtungsklage ist kein Rechtsstreit, der „unmittelbar aus
[einem Insolvenzverfahren hervorgeht] und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält“ (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2009 – C-339/07 „Seagon/Deko Marty Belgium“, st. Rspr. zur Abgrenzung zwischen EuInsVO und EuGVVO bzw. zum Brüsseler Übereinkommen seit dem Urteil „Gourdain/Nadler“, EuGH, Urt. v. 22.02.1979 – C-133/78 – EuGHE 1979, 733 Rn. 4). Das Insolvenzverfahren wirkt lediglich insoweit auf die Gläubigeranfechtung ein, als während des eröffneten Verfahrens Handlungen, die zur Benachteiligung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit geführt haben, nach der lex fori concursus im Insolvenzverfahren zu verfolgen sind (Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO) und die materielle Rechtskraft einer derartigen Entscheidung auch den Gläubiger des Anfechtungsanspruchs bindet, soweit die Streitgegenstände identisch sind. Nicht mehr und nicht weniger bringt § 18 Abs. 1 AnfG zum Ausdruck. Prozessrechtlich ist die EuGVVO heranzuziehen. § 19 AnfG führt materiell-rechtlich zur Anwendung der lex causae der angefochtenen Rechtshandlung. Bei Grundstücksübertragungen als anfechtbare Handlung ist die lex rei sitae als Folge des Art. 43 EGBGB maßgeblich, bei Inlandsgrundstücken also deutsches Anfechtungsrecht nach dem AnfG. Bei im Ausland belegenen Grundstücken ist das ausländische Gläubigeranfechtungsrecht heranzuziehen, soweit es ein entsprechendes Regelwerk gibt (vgl. im Einzelnen Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, § 19 AnfG Rn. 32 ff., S. 367 ff.; vgl. aus der Rechtsprechung BGH, Urt. v. 08.12.2011 – IX ZR 33/11 – NJW 2012, 1217, Grundbesitz in Deutschland; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.2010 – I-12 U 87/08, Grundstück in Frankreich; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.06.2007 – 5 U 18/07, Grundstück in Österreich).
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter den „erhobenen“ Anfechtungsanspruch verfolgen, § 16 Abs. 1 AnfG, der ausländische Verwalter in Abhängigkeit von seinen Befugnissen nach der lex fori concursus (Art. 18 Abs. 1 EuInsVO). Das Verfahren wiederum richtet sich nach inländischem Prozessrecht als Folge des Art. 15 EuInsVO. Der rechtshängige Anfechtungsprozess wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, § 17 Abs. 1 AnfG, wobei der Verwalter den Klageantrag erweitern darf. Der inländische Verwalter kann aber auch die Fortführung des Verfahrens ablehnen, weil er ggf. die Verfolgung des Rückgewähranspruchs nach den §§ 129 ff., 143 InsO für erfolgreicher hält (§ 17 Abs. 2, 3 AnfG). Dasselbe gilt für den ausländischen Verwalter, der am ausländischen Gerichtsstand nach den Regelungen der lex fori concursus über die Egalisierung von Rechtshandlungen vorgehen kann, die „nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen“, vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO (zum englischen Recht vgl. die Darstellung von Stempfle zu „Großbritannien“ in: Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, S. 939 ff.). Diese letzteren Optionen unterfallen der EuInsVO, weil sie wesensmäßig mit dem Insolvenzverfahren im Sinne der Judikatur des EuGH zusammenhängen.
II. Zusammenfassend wäre daher der Anfechtungsprozess der Gläubigerin nur dann als unzulässig ins Leere gegangen, wenn die englischen Verwalter in England einen insolvenzrechtlichen „Anfechtungsanspruch“ nach englischem Recht erfolgreich verfolgt hätten, denn § 18 Abs. 1 AnfG setzt voraus, dass Anfechtungsansprüche vom Insolvenzverwalter verfolgt werden konnten, aber nicht verfolgt worden sind. § 18 AnfG muss in grenzüberschreitenden Fällen ferner dahin ausgelegt werden, dass es hinreicht, wenn im ausländischen Verfahren die Anfechtung deswegen unterlassen wurde, weil die ausländische lex fori concursus den Angriff auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung überhaupt nicht ermöglichte. Scheitert die ausländische „Insolvenzanfechtungsklage“ aber an dem Einwand des Art. 13 EuInsVO (vgl. zu dessen Tragweite EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-310/14 „Sportland/Nike“) und hat das ausländische Gericht rechtsirrig die Angreifbarkeit der Rechtshandlung nach inländischem Recht, z.B. nach dem AnfG, verkannt, bleibt die Klage nach dem Anfechtungsgesetz dennoch unzulässig, da ihr die ausländische Entscheidung entgegensteht, die im Raum der EuGVVO anerkannt ist (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO n.F. = VO (EU) Nr. 1215/2012).
III. Den Ausführungen des BGH zu den Wirkungen der Restschuldbefreiung ist wenig hinzuzufügen. Der Senat klärt richtigerweise, dass Ziele der Restschuldbefreiung weder die Aufrechterhaltung von Vermögenspositionen des Schuldners sind, die im Insolvenzverfahren verwertet worden wären, hätte er sie nicht anfechtbar weggegeben und auch nicht der Schutz von Anfechtungsgegnern. Die Verbindlichkeiten des Schuldners erlöschen auch nicht, sondern sie werden nur zu unklagbaren Naturalobligationen, wie aus § 301 Abs. 3 InsO hervorgeht. Rechte der Gläubiger gegen bestimmte Dritte bleiben nach § 301 Abs. 2 InsO unberührt, wobei diese wiederum ihren etwaigen Rückgriff gegen den Schuldner einbüßen.
IV. Die Problematik der Reichweite der „discharge“ des englischen Rechts löst der BGH dahingehend, dass er für den Fortbestand des Anfechtungsanspruchs nach dem AnfG die Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen „Restschuldbefreiung“ ausreichen lässt, wenn sie wie die letztere das Ziel des „wirtschaftlichen Neubeginns“ nach Verwertung des vorhandenen Vermögens des Schuldners zum Gegenstand hat. Richtet man wie der BGH – wenn auch unter anderem Aspekt (vgl. Rn. 22 der Besprechungsentscheidung) – einen kurzen Blick auf section 281 IA, so enthält diese Norm zwar in subsection 1 (mit Ausnahmeregelungen) die Feststellung, „[…] the discharge releases [the bankrupt] from all the bankruptcy debts […]“. In den weiteren Bestimmungen der section 281 IA erfolgt eine recht umfangreiche Aufzählung von Schulden, von denen nicht befreit wird. In subsection 7 heißt es zudem unmissverständlich:
„(7) Discharge does not release any person other than the bankrupt from any liability (whether as partner or co-trustee of the bankrupt or otherwise) from which the bankrupt is released by the discharge, or from any liability as surety for the bankrupt or as a person in the nature of such a surety.“
Daraus lässt sich ableiten, dass auch die discharge Dritte nicht begünstigen will, sondern eben nur den Schuldner. Die vom BGH herausgestellte Gleichartigkeit der discharge ist daher zu bejahen, auch im Einklang mit den vom BGH herangezogenen Literaturstimmen (Rn. 22 der Besprechungsentscheidung).
V. Diese Struktur führt dazu, dass die Anfechtungsklage „jedenfalls“ dann zulässig ist, wenn die angefochtene Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung liegt und auch die Anfechtungsklage schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde (Besprechungsentscheidung Ls. 1). Die weiteren möglichen Fallgruppen des § 18 AnfG (Klageerhebung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung aus insolvenzbeschlagsfreiem Vermögen) waren nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und daher vom Senat nicht zu behandeln.
D. Auswirkungen für die Praxis
Ist nach ausländischem Recht Restschuldbefreiung erteilt, die dem inländischen Instrument vergleichbar ist, steht dies ebenso wenig wie in Inlandsfällen der Gläubigeranfechtung nach dem AnfG entgegen, soweit nicht im Insolvenzverfahren der Gegenstand der Anfechtung oder der Gegenwert nach der lex fori concursus zur Masse gezogen wurden. Der Gläubiger des Anspruchs nach den Tatbeständen des AnfG wird nach Abschluss des ausländischen Insolvenzverfahrens daher ebenso wie das angerufene Gericht der Gläubigeranfechtungsklage die vom BGH angesprochenen Prüfungsparameter für die Zulässigkeit der Klage in den Blick nehmen müssen, aber auch, inwieweit ein ausländisches Verfahren nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO durchgeführt wurde. Dies sollte dem Gläubiger im ausländischen Verfahren bekannt geworden sein (vgl. Art. 39 f. EuInsVO). Es spricht vieles dafür, dass die Klage nach den §§ 7, 18 AnfG auch dann zulässig ist, wenn sie erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde, soweit die Jahresfrist des § 18 Abs. 2 AnfG eingehalten wurde.