Nachfolgend ein Beitrag vom 9.4.2018 von (Hölken, jurisPR-InsR 7/2018 Anm. 4)

Orientierungssatz zur Anmerkung

Allein die mehrwöchige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen reicht für eine Kenntnis von der Zahlungseinstellung nicht aus. Die Bitte um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können. Allein aus dem Umstand, dass gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben wurde und die Erfüllung auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgte, kann nicht auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.

A. Problemstellung

Der BGH hat zahlreiche Beweisanzeichen und Indizien zur Feststellung und zum Nachweis der Kenntnis einer Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO entwickelt. Insbesondere die indizielle Wirkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit weiteren Beweisanzeichen ist insoweit allerdings vom BGH noch nicht abschließend festgelegt worden.
Das OLG Hamburg hatte im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung das Vorliegen einer Zahlungseinstellung, deren Kenntnis im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und genauso für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sein kann, zu prüfen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde im März 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin war verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte, die … Gesundheit sowie die H. … Krankenversicherung abzuführen. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der … Gesundheit und Rechtsnachfolgerin der H. … Krankenversicherung.
An die Beklagte erbrachte die Schuldnerin Beitragszahlungen jeweils mit einer Verspätung von bis zu sechs Wochen. Unter dem 27.07.2009 übersandte das mit der Vollstreckung ausstehender Beiträge beauftragte Hauptzollamt Hamburg-Stadt eine Vollstreckungsankündigung. Daraufhin beglich die Schuldnerin die ausstehenden Beiträge am 20.08.2009 durch Zahlung an das Hauptzollamt. Im weiteren Verlauf wurden Zahlungen und Teilzahlungen teilweise unter weiteren Vollstreckungsankündigungen geleistet.
An die … Gesundheit zahlte die Schuldnerin ihre Monatsbeiträge jeweils mit einer Verspätung von zwei bis drei Wochen. Durch Zwangsvollstreckung wurde später eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erwirkt und daraufhin ein Beitrag durch die H. Sparkasse als Drittschuldnerin einer Kontenpfändung gezahlt.
Mit der H. … Krankenkasse traf die Schuldnerin im September 2007 eine Ratenzahlungsvereinbarung. Vorausgegangen war ein Schreiben der Schuldnerin mit dem Inhalt: „Leider laufen die Dinge im Geschäftsleben nicht immer ‚rund‘. So hat sich bei uns leider die Situation ergeben, dass einerseits größere Zahlungen zu leisten waren und sich andererseits erhebliche Außenstände aufgebaut haben. Diese Schere zwischen Zahlungsaus- und Eingängen hat zu einer Situation geführt, die uns jetzt zwingt, bei Ihnen um Zahlungsaufschub zu bitten. (…)“.
Der Insolvenzverwalter focht alle Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte direkt sowie an deren Rechtsvorgängerinnen nach § 133 InsO an.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerinnen Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt hätten. Auch sei eine Kenntnis von einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon nicht ersichtlich.
Die Berufung des Klägers hatte im Hinblick auf die angefochtenen Zahlungen an die Beklagte überwiegend und an die H. … Krankenkasse vollständig Erfolg. Hinsichtlich der Zahlungen an die … Gesundheit blieb sie dagegen erfolglos.
Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kenne, handele in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er wisse, dass sein Vermögen nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.
Aufgrund einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) sei seit dem Jahre 2002 Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Zahlungseinstellung sei dasjenige nach außen hervortretende Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrücke, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Aufgrund eines Unternehmenskaufvertrages habe die Schuldnerin dem Verkäufer den Kaufpreis, der am 27.05.2002 fällig wurde, in Höhe von 100.000 Euro geschuldet. Dieser Betrag habe unstreitig nicht beglichen werden können und sei auch nach der Pfändung dieser Forderung im September 2002 weiterhin vollständig offen gewesen, bevor aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung hierauf monatliche Raten in Höhe von zunächst 1.000 Euro gezahlt worden seien. Das alles sei dem Geschäftsführer der Schuldnerin bekannt gewesen, so dass er habe wissen müssen, dass die liquiden Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger reichen werden. Damit habe er bei den Zahlungen an die Beklagte mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt.
Erst mit der Zahlung vom 20.08.2009 an das Hauptzollamt habe die Beklagte aber auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erlangt. Die vorherigen Zahlungen hätten noch keine Kenntnis begründet, weil noch keine mehrmonatige Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgelegen habe und die ausstehenden Beträge verhältnismäßig gering gewesen seien.
Etwas anderes gelte für die Zahlung vom 20.08.2009 und alle nachfolgenden Zahlungen.
Es seien neben der Kenntnis der seit mehr als einem halben Jahr schleppenden Zahlungsweise Indizien, die zwingend auf eine bei der Schuldnerin zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, hinzugekommen. Der zeitliche Rückstand, mit dem gezahlt wurde, sei auf deutlich über sieben Wochen angestiegen. Trotz zusätzlichem Vollstreckungsdruck durch die Vollstreckungsandrohung sei der Beitrag erst dreieinhalb Wochen nach der Vollstreckungsandrohung gezahlt worden. Die Nichtzahlung trotz Vollstreckungsdruck und die gestiegenen Verzugszeiten ließen nur noch die Erklärung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachvollziehbar erscheinen. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass nach wie vor nur ein Rückstand mit einem eher geringfügigen Betrag von bis zu 3.000 Euro bestand, vermöge angesichts der übrigen Umstände nicht mehr die Annahme einer nur geringfügigen Liquiditätslücke zu rechtfertigen. Seit mehr als einem halben Jahr habe die Schuldnerin entsprechende Rückstände vor sich hergeschoben und diese auch auf Vollstreckungsdruck nicht ausgeglichen. Hätte es sich um die einzigen Rückstände der Schuldnerin gehandelt, wäre davon auszugehen gewesen, dass sie spätestens nach der Vollstreckungsandrohung andere, gerade erst fällig gewordene Forderungen zunächst unbezahlt lasse und diese Forderung begleiche. Dass sie dies nicht getan habe, mache deutlich, dass auch andere Forderungen offenbar nicht bei Fälligkeit oder zumindest kurzfristig danach haben gezahlt werden können.
Die … Gesundheit habe zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlungen dagegen keine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz gehabt. Dass wegen des rückständigen Novemberbeitrages 2007 gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betrieben wurde und die Erfüllung infolge einer Drittzahlung auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgt sei, begründe allein keine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz. Der Schluss auf eine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung lasse sich nicht schon daraus ziehen, dass eine Forderung zwangsweise durchgesetzt werde, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage des Schuldners kenne. So sei es hier gewesen. Der … Gesundheit sei zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung lediglich bekannt gewesen, dass der Ende November fällige Beitrag in Höhe von weniger als 900 Euro etwa fünf Wochen zu spät zwangsweise beigetrieben werden konnte, dass das Geschäftskonto der Schuldnerin also ausreichend Deckung aufwies. Hinzu sei die Kenntnis gekommen, dass im vergangenen Jahr 2007 zwar nicht pünktlich, aber lediglich mit einem Rückstand von zwei bis drei Wochen und damit innerhalb des für eine Kreditbeschaffung eröffneten Zeitraums gezahlt worden sei.
Dass bereits zwei Tage nach der erfolgreichen Kontenpfändung noch ausreichend liquide Mittel für die Begleichung des noch nicht zwei Wochen fälligen Dezemberbeitrages vorhanden gewesen seien, spreche gegen die Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder einer Zahlungseinstellung.
Aufgrund der Kenntnis einer Zahlungseinstellung habe aber die H. … Krankenkasse den Benachteiligungsvorsatz gekannt. Ein Indiz für eine Zahlungseinstellung sei eine Bitte um Ratenzahlung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden werde, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können. Das Schreiben der Schuldnerin beschreibe eindeutig eine zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Die Schuldnerin lege dar, größere Zahlungen leisten zu müssen, den hierfür erforderlichen Liquiditätszufluss aber nicht realisieren zu können, weswegen eine erhebliche Differenz zwischen benötigter und vorhandener Liquidität bestehe, die auch nicht anders beseitigt werden könne als durch den erbetenen Zahlungsaufschub und die nicht nur von ganz vorübergehender Dauer sei. Aus diesem Schreiben werde hinreichend deutlich, dass es sich nicht nur um eine nur die Beitragsforderung der H. … Krankenkasse betreffende kleine vorübergehende Liquiditätslücke handele, sondern dass erhebliche Liquiditätsprobleme bestehen, von denen auch andere Gläubiger betroffen seien und die auch nicht kurzfristig gelöst werden könnten. Damit sei allein aufgrund der Erkenntnisse aus dieser Ratenzahlungsbitte der Schluss auf eine Zahlungseinstellung bei der Schuldnerin zwingend gewesen.

C. Kontext der Entscheidung

Stellt der Schuldner seine Zahlungen ein, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass er zahlungsunfähig ist. Diese gesetzliche Vermutung ist im Insolvenzanfechtungsrecht von erheblicher praktischer Relevanz. Schließlich ist die Zahlungsunfähigkeit zentrale Tatbestandsvoraussetzung für mehrere Insolvenzanfechtungstatbestände. Die Anfechtung nach den §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 und 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt als objektives Tatbestandsmerkmal die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung voraus. Für die §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist darüber hinaus die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erforderlich. Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist schließlich eine Rechtshandlung erforderlich, die der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Diese Kenntnis wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermutet, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hat (BGH, Urt. v. 06.07.2017 – IX ZR 178/16 Rn. 14 – ZIP 2017, 1677, 1679).
Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit kann oft nur und zumeist jedenfalls mit dem geringsten Aufwand über die Kenntnis der Zahlungseinstellung vom Insolvenzverwalter bewiesen werden (vgl. Geißler, ZInsO 2017, 297, 301). Vor diesem Hintergrund wird der Insolvenzverwalter den Beweis der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig nur dann führen, wenn der Beweis der Zahlungseinstellung nicht gelingt (Koppel, ZInsO 2017, 74; Baumert, NZI 2013, 919, 920 f.; Stage/Ludwig, NZS 2017, 15, 17).
Zahlungseinstellung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 20.11.2001 – IX ZR 48/01 – ZIP 2002, 87, 89; BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 203/12 Rn. 15 – ZIP 2015, 437, 438). Eine Zahlungseinstellung kann dabei auch aus einem einzelnen oder aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 08.01.2015 – IX ZR 203/12 Rn. 16 – ZIP 2015, 437, 438; BGH, Urt. v. 30.06.2011 – IX ZR 134/10 Rn. 13 – ZIP 2011, 1416, 1417; Pape in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 74. Erg.-Lfg. November 2017, § 14 Rn. 88; Baumert, NZI 2015, 589, 589). So reicht etwa die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Genauso stellt die Nichtabführung sowie die mehrmonatige verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz für die Zahlungseinstellung dar, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden. Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Beschl. v. 16.04.2015 – IX ZR 6/14 Rn. 4 – NZI 2015, 470 4 m.w.N.; zu weiteren Beweisanzeichen und Indizien s. Harz/Bornmann/Conrad/Ecker, NZI 2015, 737, 738; Gottwald/Vuia, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn. 15; Beck/Depré/Ampferl/Kilper, Praxis der Insolvenz, 3. Aufl. 2017, § 2 Rn. 78 ff.).
Die Behandlung von Vollstreckungsmaßnahmen als Indizien für eine Zahlungseinstellung unterlag in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt einem Wandel.
Der BGH stellte seit längerem darauf ab, gegen den Schuldner betriebene Vollstreckungsverfahren legten die Schlussfolgerung der Zahlungseinstellung nahe. In einem neueren Urteil entschied der BGH dann aber einschränkend, der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungseinstellung lasse sich nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach einem von ihm erstrittenen Versäumnisurteil erreicht habe. Erforderlich sei für einen Schluss auf die Zahlungseinstellung hier, dass der Gläubiger weitere konkrete Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kenne. Um aus der Nichtzahlung einer einzigen Forderung den Schluss auf eine Zahlungseinstellung ziehen zu können, setze dies im Regelfall voraus, dass entweder diese Forderung tatsächlich zumindest in wesentlichen Teilen unbezahlt bleibe oder andere Indizien hinzuträten und in der Summe der Indizien der Schluss auf die Zahlungseinstellung greife. Solange ein erstmaliger Zahlungsrückstand vorliege, der Beklagte keine weiteren Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse und die Liquidität des Schuldners habe und die Vollstreckungsmaßnahmen zur vollen Befriedigung führten, liege kein ausreichendes Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung vor. Ausreichend für die Feststellung der Zahlungseinstellung seien aber Maßnahmen zur Forderungseinziehung, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners zulasse (BGH, Urt. v. 22.06.2017 – IX ZR 111/14 Rn. 24 f. – ZIP 2017, 1379, 1382). In diesem Urteil lag eine deutliche Verbesserung der Gläubigerrechte.
Nach einem darauf folgenden Urteil liegen weitere, im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Kenntnisse vor, wenn die Beklagte aufgrund der besonderen zeitlichen Abläufe von einer Zäsur ausgehen musste, aus der sie Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit ziehen musste. Das bestand in dem zugrunde liegenden Sachverhalt im monatelangen Schweigen auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung, die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen und schließlich den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (BGH, Urt. v. 18.01.2018 – IX ZR 144/16 Rn. 14 ff. – ZIP 2018, 432, 433).
Wann im Einzelfall von einer derartigen Zäsur auszugehen ist, hat der BGH nicht näher konkretisiert. Da ein Gläubiger in der Lage sein muss, seine Forderung effektiv durchzusetzen und auch mehrmonatiges Schweigen allein für eine Zahlungseinstellung nicht ohne weiteres ausreicht, sollten die Anforderungen an diese Zäsur recht hoch sein.
Ausreichend ist für weitere auf die Zahlungseinstellung hindeutende Kenntnisse bei Vollstreckungshandlungen zudem, dass die Schuldnerin zur Abwendung der Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid ohne den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung lediglich Teilzahlungen erbringt. Dieses Verhalten rechtfertigt den Schluss, dass die Schuldnerin nicht in der Lage ist, im Falle der Vollstreckung den Gesamtbetrag zu zahlen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das OLG Hamburg hat übereinstimmend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung verschiedene Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO treffend angewandt.
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit über die gesetzliche Vermutung bei Zahlungseinstellung sowie die entsprechende Kenntnis des Schuldners und des Anfechtungsgegners bereitet aufgrund der Vielzahl der entwickelten Beweisanzeichen und deren unterschiedlich hohem Beweiswert in der Praxis häufig Probleme.
Die Behandlung von Zahlungen aufgrund von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit weiteren Beweisanzeichen ist noch nicht abschließend vom BGH geklärt. Im Einzelfall kommt es insoweit darauf an, inwieweit der Schuldner neben der Zwangsvollstreckung weitere Beweisanzeichen, die auf eine Zahlungseinstellung hindeuten, verwirklicht hat. Nur dann kann von einer Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung und damit zugleich von der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners ausgegangen werden. Es ist aufgrund der im Einzelfall nicht ganz eindeutigen Behandlung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zusätzlicher Indizien zu erwarten, dass die Rechtsprechung im Laufe der Zeit weitere Indizien, die neben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen treten können, herausarbeiten wird.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Schließlich hat das OLG Hamburg zutreffend wie zuvor bereits das OLG Saarbrücken (Urt. v. 22.06.2017 – 4 U 96/16 Rn. 63) den sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F., Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO i.V.m. den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuerkannt. Zwar ist nunmehr, d.h. nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, laut Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO auf im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen für die Zeit ab dem 05.04.2017 § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab dem 05.04.2017 geltenden Fassung anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist eine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen. Vorliegend waren allerdings bereits vor dem Stichtag am 05.04.2017 die Voraussetzungen des § 291 BGB erfüllt, weil die Klageschrift bereits am 25.02.2015 zugestellt worden war und damit Rechtshängigkeit eingetreten ist, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.

Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.