Nachfolgend ein Beitrag vom 26.09.2016 von Wozniak, jurisPR-InsR 18/2016 Anm. 4

Leitsätze

1. Bei Planfehlern gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO muss der planeinreichende Schuldner nicht zwingend vor Zurückweisung einen gerichtlichen Hinweis erhalten.
2. Ein Insolvenzplan muss im darstellenden Teil aktuelle Angaben zu den Fragen der verteilbaren Masse, der Kosten des Verfahrens, der Masseverbindlichkeiten und der zu berücksichtigenden Forderungen aufweisen. Diese können nicht nachträglich ergänzt werden. Planänderungen müssen übersichtlich bleiben. Ein Plan kann auch im Zustellungsverlauf nach §§ 231, 232 InsO nicht „jederzeit“ noch geändert werden, wie § 240 InsO zeigt.
3. Nach Planeinreichung durch nachträgliche Änderungen kann der Schuldner nicht von einem „Ein-Gruppen-Plan“ zu einem „Drei-Gruppen-Plan“ noch übergehen. Nicht nur Änderungen des Planzieles, sondern auch Änderungen der Gruppen- und Abstimmungsstruktur fallen in den Plan-Kernbereich und sind demgemäß nach Planeinreichung nicht mehr möglich.
4. Die Bildung einer Sondergruppe mit einer Gläubigerin, die zu spät angemeldet hat und nicht ins Schlussverzeichnis aufzunehmen ist und daher gesetzmäßig an der Verteilung nicht teilnimmt, ist im Plan zu erläutern. Bei einem Insolvenzplan mit Restschuldbefreiungswirkung darf eine solche Gläubigerin nicht auf „Null“ gesetzt werden, sofern sie ansonsten ohne Planbestätigung noch Vollstreckungsaussichten hätte.
5. Die Bildung einer Gruppe der Arbeitnehmer, die bisher in vorherigen Planversionen zulässigerweise unterlassen wurde, mit dem Ziel der Erzeugung einer Überstimmungsmöglichkeit einer Gruppe mit einer aus dem Plan „Null EUR“ erhaltenden Gläubigerin ist manipulativ und unwirksam.
6. Gläubiger mit Forderungen gem. § 302 InsO sind bei einem Plan mit Restschuldbefreiungsziel insbesondere in eine gesonderte Gruppe aufzunehmen, wenn solche Forderungen unwidersprochen sind. Die Bildung eines „Mecker-Fonds“ mit 10.000 Euro (§ 251 Abs. 3 InsO) für solche Gläubiger ist bei angemeldeten Forderungen in Höhe von 168.703 Euro unzureichend, was gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2, § 245 InsO bei Planvorprüfung berücksichtigungsfähig ist.
7. Die Vergleichsrechnung ist vom Gericht im Rahmen der Planvorprüfung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen des einzubeziehenden § 245 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Prüfung darf das Insolvenzgericht berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter zur Beitreibung einer Differenzsumme zu einem bisherigen zu geringen Abführungsbetrag gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO des selbstständigen Schuldners nach vorangegangener Freigabe berechtigt und verpflichtet ist.
8. Die richtige Höhe des Abführungsbetrages nach § 295 Abs. 2 InsO hat sich bei einem nach der Schulausbildung sofort selbstständigen Schuldner an dessen langjähriger Vortätigkeit (hier Geschäftsführung mehrerer Filialen) und nicht am Tarif eines ungelernten Einzelhandelskaufmannes zu orientieren.
9. Die Planklausel „Der Schuldner ist berechtigt, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu drei Monatsraten auszusetzen, sofern er anschließend seine Monatsrate hinreichend erhöht, damit bis zum Ablauf der Ratenzahlung am 31. Juli 2019 der Rückstand aufgeholt wird.“ ist vollstreckungsrechtlich zu unbestimmt und daher unzulässig.
10. Zweckschenkungen oder Mittel daraus, die auf einem vom Schuldnervertreter angelegten „Treuhandkonto“ angesammelt werden, sind keine insolvenzfreien Drittmittel i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO. Schenkungszwecke sind insolvenzrechtlich unbeachtlich.
11. Eine „Nachzüglerklausel“, die sich in einem Verweis auf „gfs.“ die Geltung der Regelungen der §§ 259a und 259b InsO erschöpft, ist im Privatinsolvenzplanverfahren mit RSB-Ergebnis unzulässig.
12. Der plangeregelte geregelte Zwang zur vorherigen Feststellungsklage für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen, um aus der Plansumme etwas zu erhalten, ist unzulässig.
13. Eine Regelung der Deckelung der Verwaltervergütung für eine Planüberwachung ist unwirksam.

A. Problemstellung

Insolvenzplanverfahren sind momentan en vogue. Für die Sanierung von Unternehmen werden diese regelmäßig entweder isoliert oder im Zusammenhang mit einem Eigenverwaltungsverfahren/Schutzschirm genutzt. Die Auslegungsfragen zum Insolvenzplanrecht sind gleichwohl noch nicht abschließend in der Rechtsprechung aufgearbeitet; sowohl der Planersteller als auch das planüberprüfende Gericht stehen häufig vor Auslegungs- und Interpretationsfragen, die die Handhabung und Einheitlichkeit des Insolvenzplanverfahrens gegenwärtig noch erschweren.
Das AG Hamburg hat in einer lesenswerten Entscheidung zu einer Vielzahl von aktuellen Problem-/Fragestellungen in einem relativ prominenten Verfahren Stellung genommen. Eine vollständige und ausführliche Besprechung des äußerst umfangreichen Beschlusses würde den hiesigen Rahmen sprengen. Es sollen daher einzelne Schwerpunkte gesetzt werden; im Übrigen wird die Rechtsauffassung des AG Hamburg nur kurz referiert werden. Eine vollständige Lektüre empfiehlt sich allerdings für jeden, der mit Planverfahren befasst ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Schuldner im vorliegenden Verfahren betreibt ein Modeunternehmen mit eigenem Designlabel und prominenter Kundschaft. Das Verfahren wurde am 31.08.2013 aufgrund eines Schuldnerantrags vom 21.06.2013 eröffnet. Ohne Vorankündigung ging unter dem 16.05.2014 ein Schuldner-Insolvenzplan vom gleichen Tag bei Gericht ein, der mit Beschluss vom 20.05.2014 zurückgewiesen wurde, wogegen sich der Schuldner mit der am 02.06.2014 erhobenen sofortigen Beschwerde wehrte. Nach durchgeführter Besprechung mit dem Verwalter und dem Insolvenzgericht gab der Verwalter die weiter wirtschaftende Tätigkeit des Schuldners zum 01.07.2014 mangels zu erwartenden Überschusses aus der Insolvenzmasse frei. Der Schuldner reichte sodann am 14.07.2014 einen aktualisierten Insolvenzplan ein. Dabei wurde die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des ersten Planes nicht zurückgenommen; auf gerichtlichen Hinweis erfolgte keine Antwort, so dass mit Beschluss vom 29.07.2014 der aktualisierte Plan vom 14.07.2014 wegen Einreichung konkurrierender Pläne zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Schuldner am 09.08.2014 erneut sofortige Beschwerde. Mit Nichtabhilfe-Kombinationsbeschluss vom 18.08.2014 hat das Gericht beiden sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem LG Hamburg vorgelegt. Dieses wies mit Beschluss vom 30.10.2014 die Erstbeschwerde des Schuldners unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück und verwies hinsichtlich der Zurückweisung des aktualisierten Planes vom 14.07.2014 die Sache an das AG Hamburg zurück. Unter dem 19.11.2014 ergingen verfahrensleitende Hinweise des Amtsgerichts. Bis auf wenige Anfechtungsansprüche, die der Nachtragsverteilung überlassen werden konnten, war das Verfahren in April 2015 abgeschlossen; am 04.05.2015 ging der Schlussbericht des Insolvenzverwalters ein. Prognostiziert war eine Quote knapp unter 30%. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.07.2015 wurde das Prüfungsverfahren gemäß § 231 InsO fortgesetzt und der unverändert vom Schuldner weiterverfolgte zweite Insolvenzplan vom 14.07.2014 zurückgewiesen. Am 30.07.2015 gingen Ablehnungsanträge des Gläubigerausschussmitgliedes Z und des Schuldners gegen den verfahrensführenden Richter bei Gericht ein. Gleichzeitig legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16.07.2015, betreffend den zweiten Insolvenzplan ein. Gleichzeitig reichte der Schuldner einen neuen aktualisierten (dritten) Insolvenzplan mit Datum vom 30.07.2015 ein. Die Ablehnungsanträge des Schuldners wurden nach amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss vom 25.08.2015 nach sofortiger Beschwerde und Verlegung des Schlusstermins durch den Vertreter des abgelehnten Richters auf den 15.12.2015 mit landgerichtlichem Beschluss vom 14.10.2015 zurückgewiesen. Im Schlusstermin vom 02.03.2016 erläuterte das Gericht seine Bedenken gegen die Insolvenzplanversion vom 14.07.2014/30.07.2015 und erörterte diese mit den anwesenden Gläubigern und dem Schuldnervertreter. Der Schuldnervertreter erklärte die Rücknahme der Planversion vom 14.07.2014. In dieser Verhandlung wurde dem Schuldner zur Nachbesserung Gelegenheit gegeben und die Sitzung auf den 20.04.2016 vertagt. Der Schuldner hat daraufhin eine aktualisierte Planversion vom 16.03.2016/21.03.2016 am 04.04.2016 bei Gericht eingereicht.
Auch den Insolvenzplan vom 30.07.2015 in der Version vom 16.03.2016/21.03.2016 hat das Gericht zurückgewiesen. Es begründet dies wie folgt:
Der Plan sei nicht i.S.d. § 257 Abs. 1 Satz 1 InsO vollstreckungsfähig, was gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu berücksichtigen sei. Der Schuldner bzw. sein Vertreter hätten klargestellt, dass sie keine eigenständigen neuen Insolvenzpläne einreichen wollten, sondern auf eine Kette von aktualisierten Plänen rekurrierten, die zurückgehen bis zum zweiten Planversuch vom 14.07.2014. Diesen Plan jedoch habe der Schuldner im Schlusstermin vom 02.03.2016 als zurückgezogen erklärt.
Auch sei der Plan widersprüchlich. Der Schuldner habe mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.07.2015 die Planversion vom 14.07.2014 weiterverfolgt, dieser Beschwerde sei stattgegeben worden. Gleichwohl habe der Schuldner eine abweichende Planversion vom 30.07.2015 eingereicht, die nach dem landgerichtlichen Beschluss aber nicht als neuer Plan zu behandeln sei. Es stelle sich deshalb die Frage, welchen Plan das Insolvenzgericht den Gläubigern und dem Verwalter gemäß § 232 InsO gegebenenfalls zuzustellen hätte. Das Gericht sieht hier die Vielzahl der Änderungen und Versionen als nicht mehr duldbar an, da die Vielzahl der Planversionen und Änderungen für die Gläubigerschaft verwirrend und die Verfahrenskosten unnötig steigernd sei.
Das Gericht führt weiter aus, dass auch wesentliche Planangaben fehlten (etwa zur verteilbaren Masse, den Verfahrenskosten, den Masseverbindlichkeiten).
Ein Insolvenzplan könne nicht beliebig geändert werden, was sich auch klar aus § 240 InsO ergebe. Denn in einem solchen Fall wüssten die Gläubiger nicht, welche Version im Termin gelten solle und ob sie zum Termin kommen müssten.
Nach der sogenannten Kernbereichstheorie könne der Schuldner außerdem nach Planeinreichung den Plan nur noch insoweit ändern, als der Kernbereich der Planregelungen nicht tangiert sei (Thies in: Hamburger Komm. InsO, § 240 Rn. 4). Da der Umfang des Kernbereichs streitig sei, schließe sich das Gericht in der vorliegenden Frage der Auffassung an, dass nicht nur eine Änderung des Planzieles, sondern auch Änderungen der Gruppen- und Abstimmungsstruktur in den Kernbereich fielen und demgemäß nicht mehr möglich seien. Insofern sei die hier vorgenommene Änderung vom Ein-Gruppen-Plan zu einem Drei-Gruppen-Plan nicht mehr möglich.
Ferner sei die vorgenommene Gruppenbildung manipulativ und entspreche nicht § 222 InsO. Das Gericht hält es für zulässig, dass der Schuldner aus der Gruppe der Insolvenzgläubiger die Gläubiger mit zu spät angemeldeten Forderungen ausnehme und einer eigenen Gruppe zuweise. Der Schuldner hätte hier für Gläubiger, die noch ihre Forderungen bis zum Schluss des Schlusstermins legal anmelden könnten, eine gesonderte Gruppe schaffen müssen (§§ 222 Abs. 1 Satz 1, 229 Satz 3 InsO analog). Deren Forderungen wären mit einer ihren Vollstreckungsaussichten entsprechenden Quote gesondert abzugelten; der Plan enthalte jedoch in dieser Hinsicht keine Regelungen. Gläubiger mit gesicherten Forderungen nähmen zwar insofern nicht an der Verteilung der Masse teil, könnten aber mittels des vollstreckbaren Tabellenauszugs im Falle der Nichterlangung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner vollstrecken (§ 201 Abs. 1 InsO). Im Planverfahren erreiche der Schuldner insofern schneller Restschuldbefreiung im Wege der Wirkung des § 227 InsO. Die kompensationslose Verfahrensabkürzung bringe eine Schlechterstellung der vorgenannten Gläubiger mit sich.
Auch der Umstand, dass der Schuldner nunmehr eine dritte Gläubigergruppe gebildet habe, nämlich diejenige der Arbeitnehmer, sei vorliegend unzulässig. In der Planversion vom 30.07.2015 habe der Schuldner ausgeführt, dass eine Gruppe der Arbeitnehmer nicht zu bilden sei, weil nur mit unerheblichen Forderungen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund – so das Gericht – sei eine Gruppenbildung zwar prinzipiell möglich, im vorliegenden Fall jedoch als manipulativ einzuordnen und damit unzulässig.
Ferner habe es der Schuldner übersehen, eine Gruppe mit Insolvenzgläubigern mit angemeldeten Forderungen gemäß § 302 InsO zu bilden. Da der Schuldner nicht in allen Fällen der Attributsanmeldung widersprochen habe, wäre eine weitere Differenzierung notwendig gewesen. Unstreitige Forderung gemäß § 302 InsO müssten in einer gesonderten Gruppe aufgenommen werden.
Die Schlechterstellungsregelung gemäß § 251 Abs. 3 InsO („Mecker-Fonds“) genüge zur Bewältigung der vorgenannten Problematik mit den Gläubigern und Forderungen gemäß § 302 InsO nicht, denn die Regelung sei unbestimmt. Danach stehen als derartiger Fonds nur 10.000 Euro zur Verfügung. Die angemeldeten Forderungen gemäß § 302 InsO betragen aber bereits 168.703 Euro. Der Fonds ist daher bei einem Schlechterstellungsantrag gemäß § 251 Abs. 1 InsO voraussichtlich unzureichend. Voraussetzung wäre jedoch, dass er zum Ausgleich aller schlechter gestellten Forderungen ausreicht. Diesen Umstand dürfe das Gericht im Rahmen der Prüfung gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei entsprechenden Anhaltspunkten bereits im Rahmen einer Prognose, ob der Plan annahme- und bestätigungsfähig sei, berücksichtigen.
Auch die aufgenommene Klausel „der Schuldner ist, wenn es ihm wirtschaftlich möglich ist, berechtigt, den hinterlegten Betrag zu erhöhen, falls das jeweils zuständige Gericht (Insolvenzgericht § 251 InsO, Landgericht § 253 Abs. 4 InsO) dies für erforderlich hält, um eine Entscheidung zu Gunsten des Schuldners zu treffen.“ sei zu unbestimmt. Es bleibe unklar, was es damit auf sich habe, dass es dem Schuldner „wirtschaftlich möglich sein solle“. Die Klausel sei wegen ihrer unbestimmten Reichweite geeignet, Streit über die Planreichweite herbeizuführen, da die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlung des Betrages gemäß § 251 Abs. 3 InsO Voraussetzung der Abweisung des Minderheitenschutzantrages sei.
Anders als im Plan vorgesehen, sei es außerdem unzulässig, Klagen, die im Bereich des § 251 Abs. 3 InsO auszubringen wären, gegenüber den schlechter gestellten Gläubigern zu präkludieren. Die im Plan vorgesehene Vier-Wochen-Frist sei unwirksam, da sie eine gesetzwidrige Ergänzung des § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO darstelle, denn es handele sich um eine überraschende Klausel, die die Rechte der insofern Beteiligten unzumutbar einschränke.
Ferner bestehe ein weiteres Zulässigkeitshindernis gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen Benachteiligung der Gläubigerschaft bei einer etwaigen Planbestätigung im Vergleich zu demjenigen Betrag, den die Gläubiger bei normalem Verfahrensablauf erhalten würden. Die Vergleichsrechnung sei vom Gericht im Rahmen der Planvorprüfung gemäß § 245 Abs. 1 InsO, der in die Prüfung mit einzubeziehen sei, zu berücksichtigen. Der Plan gehe insofern von einem pfändbaren Betrag aus, den der Schuldner vor Freigabe erzielt habe. Nach erfolgter Freigabe sei es jedoch wirtschaftliches Risiko des Schuldners, einen angemessenen Betrag an die Insolvenzmasse abzuführen, was rechnerisch hier nicht erfolgt sei.
Das Gericht führt sodann aus, welchen Betrag es als pfändbares Einkommen für den Schuldner für angemessen halte. Es bezieht hierbei unter anderem ein Interview des Schuldners in der Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 02.07.2015 und die dort getätigten Gehaltsangaben mit ein. Insofern hätte der Schuldner eine angemessene monatliche Summe in dem Plan einkalkulieren müssen. Die Einstellung einer zu geringen Summe liege im Risikobereich des Schuldners.
Die Planregelung sei außerdem vollstreckungsrechtlich zu unbestimmt, weil eine zu unbestimmte Zahlungsklausel im Plan verankert sei. Danach wolle der Schuldner seine Planzahlungen bis zum 31.07.2019 strecken, aber zugleich auch regeln, dass er berechtigt sei, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu drei Monatsraten auszusetzen, sofern er anschließend seine Monatsraten hinreichend erhöhe, damit der Rückstand bis zum 31.07.2019 aufgeholt werde. Auch hier sieht das Gericht den Begriff „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ als zu unbestimmte Formulierung und stellt fest, dass dies den Gläubigern kein verlässliches Forderungsrecht einräume. Der Schuldner könne nach den Planvorgaben seine Planzahlungen gegebenenfalls mehrfach unterbrechen, wie es ihm beliebe, indem er wirtschaftliche Schwierigkeiten anzeige.
Außerdem müsse der Plan aus Gründen des § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO zurückgewiesen werden. Die Herkunft der Drittmittel i.S.d. § 230 Abs. 3 InsO sei vom Gericht im Rahmen des § 231 InsO zu prüfen, insbesondere dann, wenn ein möglicher Minderheitenschutzantrag auf nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO Aussicht auf Erfolg hätte. Dies sei vorliegend anzunehmen. Der Schuldner lobe im Plan Drittmittel zur Gläubigerbefriedigung zwecks Verbesserung der Vergleichsrechnung in Höhe von mindestens 30.000 Euro aus. Der Schuldner selbst sei jedoch im vorliegenden Fall Geschäftsführer der die Drittmittel bereitstellenden XX-Rettungs UG gewesen. Diese UG wurde nach Feststellung des Gerichts gegründet, um im Rahmen einer Auktion am 23.09.2013 gespendete Gegenstände zugunsten des Schuldners zu veräußern. Auch in diesem Fall zog das Gericht die eigenen Verlautbarungen des Schuldners zur Begründung heran.
Aus dem Wikipedia-Eintrag beim Namen des Schuldners ergebe sich, dass am 23.09.2013 in den Hamburger Deichtorhallen eine Benefizauktion stattgefunden habe, bei der Prominente Gegenstände versteigerten, deren Erlös dem insolventen Modelabel zugute kommen sollte. Der Schuldner selbst habe den Versteigerungserlös auf einem Anderkonto angelegt und selbst Geld im privaten Umfeld gesammelt. Das Gericht kommt deshalb zu der Auffassung, dass die gespendeten Gegenstände nach objektiven Empfängerhorizont der Zweckrichtung der Spender nach als der Schuldnermasse zugehörend anzusehen seien und demgemäß bereits dem Insolvenzbeschlag i.S.d. § 80 Abs. 1 InsO unterfielen. Sie stellten daher keine Drittmittel i.S.d. § 230 Abs. 3 InsO dar.
Es handele sich richtigerweise um Zweckschenkungen der Spender an den Schuldner, die mit Bewirkung und Vollzug rechtsgültig geworden seien. Die zwischengeschaltete UG sei nur Zahlungsmittlerin gewesen. Sie sollte die Spenden im Wege der Auktion in Bargeld umwandeln und den Erlös dem Schuldner zuführen. Die UG hätte daher zu keinem Zeitpunkt über den Erlös in eigener Entscheidungsfreiheit verfügen können, der Erlös fiel zumindest als Forderung direkt und zugleich nach Zahlung bei der Aktion dem Schuldner an.
Demnach sei die Drittmittelplanklausel des Insolvenzplanes nicht erfüllbar. Der Insolvenzverwalter werde den Kontobestand zur Masse zu ziehen und ohnehin an die Gläubigerschaft zu verteilen haben.
Auch die Regelung im gestaltenden Teil, dass hinsichtlich der größeren Anzahl bestrittener Forderungen ein Zwang zur Erhebung einer Feststellungsklage gemäß den §§ 179, 180 InsO bestehe, hält das Gericht für nicht zulässig.
Schließlich sei auch die Regelung zur Deckelung der Verwaltervergütung bei Planüberwachung unwirksam (Regelung, wonach Kosten für die Planüberwachung nicht gesondert anfielen, sondern mit der oben genannten Insolvenzverwaltervergütung abgegolten seien, der Verwalter jedoch berechtigt bleibe, hierfür einen Zuschlag von bis zu 10% auf die Regelvergütung zu beantragen). Diese Regelung beabsichtige nämlich, die Vergütung des Verwalters für den Bereich der Planüberwachung zu deckeln bzw. als gesonderte Arbeitsleistung aus der Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsanspruch auszuschließen. Das Gericht schließt sich insofern der Rechtsansicht an, dass vergütungsbegrenzende Klauseln im Plan unwirksam seien, denn die Verwaltervergütung stehe nicht zur Disposition der Gläubigerschaft, und das Insolvenzgericht werde als Nichtbeteiligter nicht durch Planregelungen gebunden. Das Gericht verweist nur am Rande darauf, dass auch die befürwortende Ansicht, die eine Planregelung für zulässig erachtet, eine allseitige Zustimmung für erforderlich hält, eine Mehrheitsentscheidung der Gläubigergruppen ohne Verwalter jedoch unzulässig sei.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des AG Hamburg ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Dies betrifft sowohl den Umfang als auch die Begründungstiefe und -intensität. Dies mag zum Teil aus der Verfahrensvorgeschichte (Instanzenzug bis zum BGH) erklärbar sein, ist aber gleichwohl der Rechtsfindung förderlich.
Man merkt der Entscheidung erfreulicherweise an, dass der betreffende Insolvenzrichter Zeit und Mühe nicht gescheut hat, sich mit dem offenkundig sehr unübersichtlichen Verfahrensstoff adäquat auseinanderzusetzen und sachgerechte, gut begründete Antworten zu finden.
Wenngleich eine vollumfängliche Besprechung der gesamten Entscheidung den Rahmen einer Urteilsanmerkung bei Weitem sprengen würde, so sollen zumindest einige wesentliche Aspekte betont werden.
Zunächst hält die Entscheidung fest, dass der Insolvenzplan im darstellenden Teil aktuelle Angaben zu den Fragen der verteilbaren Masse, den Verfahrenskosten, den Masseverbindlichkeiten und den zu berücksichtigenden Forderungen aufweisen muss. Das Gericht führt auch aus, dass diese Angaben nicht nachträglich ergänzt werden können. Es sieht sich insbesondere im vorliegenden Verfahren zu der Aussage veranlasst, dass Planänderungen übersichtlich bleiben müssen. Dies ist hier leicht nachvollziehbar, dürfte jedoch auch schon bei weniger eklatanten Fällen von Relevanz sein.
Aus Gläubigersicht ist das sachgerecht. Nur wenn der Schuldner den Plan zugestellt bekommt, über den abgestimmt wird, erfüllt die Zustellung ihren Zweck. Es ist klar, dass man dem nicht planerfahrenen Gläubiger keine Mehrzahl von Planversionen zustellen kann, ohne ihn ins gedankliche Chaos zu stürzen.
In dieselbe Richtung gehen die gerichtlichen Ausführungen zur Thematik eines Ein-Gruppen-Plans vs. eines Drei-Gruppen-Plans.
Da im Insolvenzplanverfahren der Bildung von Gläubigergruppen eine entscheidende Rolle für den Planerfolg zukommt, dürfte es selbstverständlich sein, dass diese nicht beliebigen Änderungen unterworfen sein können. Das Gericht legt zu Recht den Finger in die Wunde, wenn es darauf verweist, dass der Schuldner zunächst mit der Entbehrlichkeit einer Arbeitnehmergruppe argumentiert, dann aber eine solche bildet.
Die gerichtlichen Ausführungen belegen insofern auch, dass Schuldner und Schuldnervertreter – vorsichtig formuliert – zumindest nicht hinreichend konzise bei der Erstellung des Planes zusammengearbeitet haben. Dass der Schuldner in einer großen deutschen Wochenzeitung ein Interview gibt, in dem er seine Einkünfte anders beziffert als in der zuletzt vorgelegten Insolvenzplanfassung, ist mindestens als ungeschickt zu bezeichnen und bietet dem Gericht ein Einfallstor für seine Abweisungsentscheidung.
Schließlich hält das Gericht eine im Plan vorgesehene Deckelung der Verwaltervergütung (hier für die Fallkonstellation nur bei der Planüberwachung) für unzulässig. Es gelangt mit einer im Vordringen begriffenen Auffassung zu dem Ergebnis, dass eine derartige Regelung mangels Verfügungsbefugnis des Planerstellers nicht zulässig sei. Gegen diese Auffassung ist rechtlich nichts einzuwenden; rein tatsächlich besteht natürlich häufig die Problematik des Planerstellers darin, dass ordnungsgemäße Vergleichsberechnungen davon abhängig sind, mit welchem Betrag die Verwaltervergütung in die Berechnung einzustellen sei.
Zusammengefasst verdient die Intensität der Aufarbeitung und der gerichtlichen Überprüfung, weit über das für die Sachentscheidung erforderliche Maß hinaus, vorbehaltlose Anerkennung. Man muss dem Gericht nicht in jedem Punkt folgen, was etwa den Auslegungsmaßstab angeht (der hier relativ streng ausfällt), um die profunden Erwägungen ohne jede Einschränkung zu würdigen. Bei vielen der angesprochenen Fragen wird man um ein Zitat der Entscheidung künftig nicht umhin kommen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des AG Hamburg verdient es, trotz ihres nicht unerheblichen Umfanges, ihres Charakters als erstinstanzliche Entscheidung und ihres strengen Auslegungsmaßstabs vollständig gelesen zu werden. Sie enthält für den Planersteller hilfreiche Hinweise, wie Regelungen sachgerecht und gesetzeskonform abgefasst werden können. Ob jedes Gericht der zum Teil strengen Auslegung des AG Hamburg in diesem Fall folgen wird, mag dahinstehen; die Entscheidung als solche ist in diesem Punkt jedoch völlig konzise und argumentativ überzeugend.
Es zeigt sich an diesem Fall außerdem einmal mehr in plastischer Art und Weise, dass Insolvenzplanverfahren von einer engen und adäquaten Zusammenarbeit zwischen Planersteller und Schuldner bei Vorlage als Schuldnerplan leben. Etwa die Thematik der ordnungsgemäßen Vergütung sowie der öffentlichen Bekanntmachungen über die eigene Vergütung eröffnen im vorliegenden Fall aus Schuldnersicht unnötige Argumentationsfelder.
Schließlich kann der Planersteller die Lehre mitnehmen, dass der Insolvenzplan in allen wesentlichen Punkten „aufs erste Mal“ passen muss. Die Vielzahl der hier vorgelegten Planversionen, die dauernden Änderungen und Rechtsmittel haben selbst bei bloßer Lektüre der Prozessgeschichte aus Sicht des Gerichts weder zur Transparenz und Glaubwürdigkeit des Planes noch zum Vertrauen gegenüber Schuldner und planerstellendem Berater beigetragen. Auch dieser Umstand ist in einem auslegungsmäßig noch stark im Fluss befindlichen Rechtsgebiet ein nicht zu unterschätzender Aspekt des Planerfolges.