Nachfolgend ein Beitrag vom 9.10.2017 von Brzoza, jurisPR-InsR 20/2017 Anm. 4

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Die Angabe eines Postfaches und nicht der Wohn- und Niederlassungsanschrift (im Gläubigerverzeichnis) ist nicht ausreichend, soweit die Postanschrift mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.
2. Die Angabe der Rechtsform des Gläubigers (im Gläubigerverzeichnis) ist in der Regel nicht erforderlich; nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, dass bei Fehlen des Rechtsformzusatzes ein Zugang von Verfügungen des Insolvenzgerichts nicht gesichert ist, ist die Angabe eines entsprechenden Zusatzes erforderlich.

A. Problemstellung

Die insolvenzrechtliche Praxis zeigt, dass es unterschiedliche Ansichten gibt, wie vollständig die Bezeichnung der Gläubiger sowie deren Anschrift in den Gläubigerverzeichnissen zu sein hat, die ein Insolvenzschuldner bei der Stellung eines Eigenantrags einreichen muss. Viele Insolvenzschuldner und teilweise auch ihre Berater halten die Anforderungen, die die Insolvenzgerichte aufstellen, für unnötigen Bürokratismus, um solche Anträge „abzuwehren“. Die Insolvenzgerichte wollen hingegen praktische Probleme in der weiteren Bearbeitung des Insolvenzverfahrens vermeiden, indem sie die ordnungsgemäße Bezeichnung der Gläubiger sowie die vollständige Angabe der Anschriften als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag fordern. So wären beispielsweise die Zustellungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nicht möglich, wenn dem Gericht diese Angaben nicht bekannt sind.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das LG Frankenthal hatte sich als Beschwerdeinstanz mit der obigen Problemstellung auseinanderzusetzen.
Erstinstanzlich wurde das Verfahren beim AG Ludwigshafen geführt. Dort beantragte die Antragstellerin die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Dem Antrag war ein Gläubigerverzeichnis beigefügt, in welchem die Gläubiger namentlich ohne Angabe einer Anschrift aufgeführt waren. Das Amtsgericht forderte die Antragstellerin auf, ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger vorzulegen. Hierzu gehöre u.a. die vollständige Bezeichnung des Gläubigers, einschließlich der Rechtsform sowie der Anschrift. Daraufhin übersandte die Antragstellerin eine Gläubigeraufstellung mit Adressangaben, wobei teilweise nur Postfachanschriften und bei einzelnen größeren Gläubigern nur die Postleitzahl und die Stadt angegeben waren. Durch Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass auch in dem nunmehr zur Akte gereichten Gläubigerverzeichnis nicht bei allen Gläubigern die komplette Bezeichnung und Anschrift angegeben worden sei.
Das LG Frankenthal ist der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nur teilweise gefolgt und hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben.
Das Landgericht führte im Rahmen der Beschlussbegründung aus, dass ein Gläubigerverzeichnis es einem Gericht erleichtern würde, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. Als Beispiele wurde hierfür die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses genannt. Das Landgericht bestätigt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach lediglich die Angabe eines Postfaches nicht ausreichend sei, soweit die Postanschrift mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden könne. Hingegen vertritt das Landgericht eine andere Rechtsauffassung betreffend die Angabe der Rechtsform. Diese Angabe hält das Landgericht in der Regel nicht für erforderlich. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen würden, dass bei Fehlen des Rechtsformzusatzes ein Zugang von Verfügungen des Insolvenzgerichts nicht gesichert sei, sei die Angabe eines entsprechenden Zusatzes erforderlich.

C. Kontext der Entscheidung

Umfangreiche Rechtsprechung zu der oben dargestellten Problematik ist nicht veröffentlicht. In der Praxis stellen die Insolvenzschuldner in der Regel neue Insolvenzanträge, so dass auch eine umfangreiche Entscheidungsbegründung durch die Amtsgerichte nicht erforderlich und dementsprechend eine Veröffentlichung der jeweiligen amtsrichterlichen Entscheidung in der Regel entbehrlich ist. Die Anzahl der Rechtsmittel ist in der insolvenzrechtlichen Praxis eher gering (im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten), so dass es auch nicht viele Fälle gibt, die die Beschwerdegerichte zu entscheiden haben. Es ist daher zu begrüßen, dass mit dem LG Frankenthal ein weiteres Beschwerdegericht Gelegenheit hatte, sich mit dieser Problematik zu beschäftigen.
Die Entscheidung des LG Frankenthal bietet hierbei einen praxisnahen Lösungsansatz, der alle Interessen der Beteiligten eines Insolvenzverfahrens berücksichtigt. Einerseits bestätigt die Entscheidung die weit verbreiteten Anforderungen der (erstinstanzlichen) Insolvenzgerichte, schränkt sie allerdings auch teilweise ein.
Auch das LG Frankenthal vertritt die Auffassung, dass die vollständige Angabe der Gläubigeranschrift im Insolvenzantrag grundsätzlich erforderlich ist (so auch LG Potsdam, Beschl. v. 04.09.2013 – 2 T 58/13; AG Hannover, Beschl. v. 08.07.2015 – 909 IN 407/15; Siebert, VIA 2015, 86). Die teilweise im Bereich der Insolvenzberatung vertretenen Ansichten, wonach die vollständige Angabe der Anschrift nicht erforderlich sei und es sich hierbei um eine überzogene Anforderung der Insolvenzgerichte handele (vgl. u.a. Haarmeyer in: MünchKomm InsO, 3. Aufl. 2013, § 22a Rn 88), wird nicht geteilt.
Hingegen schränkt das LG Frankenthal die Notwendigkeit zur Angabe der vollständigen Gläubigerbezeichnung in der Weise ein, dass nicht immer die vollständige Bezeichnung anzugeben ist (so LG Potsdam, Beschl. v. 04.09.2013 – 2 T 58/13; AG Hannover, Beschl. v. 08.07.2015 – 909 IN 407/15; Siebert, VIA 2015, 86); sondern ein Rechtsformzusatz nur erforderlich ist, wenn Probleme bei der Bestimmung des entsprechenden Gläubigers bestehen. Diese Einschränkung überzeugt. Sinn und Zweck der vollständigen Gläubigerbezeichnung ist die hinreichende Individualisierung des entsprechenden Gläubigers. Sofern anhand einer Gläubigerbezeichnung ohne Rechtsformzusatz offensichtlich ist, welche (juristische) Person Gläubiger ist, wäre die Angabe des Rechtsformzusatzes eine unnötige Anforderung. Hingegen ist insbesondere bei Unternehmensgruppen die Angabe des Rechtsformzusatzes in der Regel erforderlich, um die korrekte Gesellschaft als Gläubigerin bestimmen zu können.

D. Auswirkungen für die Praxis

Im Ergebnis bleiben die Anforderungen der (erstinstanzlichen) Insolvenzgerichte zur genauen Gläubigerbezeichnung sowie der Angabe der vollständigen Gläubigeranschrift bestehen. Es wurde erneut bestätigt, dass die Angabe eines Postfachs grundsätzlich nicht ausreicht; mittels einer kurzen Internetrecherche sollte eine Gläubigeranschrift in der Regel mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sein. Auch wenn die Notwendigkeit zur Angabe der Rechtsform nicht immer besteht, sollte auch diese im Insolvenzantrag angegeben werden. Hierdurch kann ein Insolvenzschuldner die Gefahr minimieren, dass sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, denn ein Insolvenzschuldner wird oft nicht ausschließen können, ob ein weiteres Unternehmen mit einer ähnlichen Bezeichnung, jedoch unterschiedlicher Rechtsform, beispielsweise bei der weit verbreiteten GmbH & Co. KG, die identische Anschrift wie der eigentlich gemeinte Gläubiger hat. Es kann daher einem Insolvenzschuldner weiterhin nur geraten werden, vor Stellung eines Insolvenzantrags besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Gläubigerverzeichnisse walten zu lassen.

Anforderungen an die Gläubigerbezeichnung und -anschrift im Gläubigerverzeichnis
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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