Nachfolgend ein Beitrag vom 13.8.2018 von Cranshaw, jurisPR-InsR 16/2018 Anm. 1

Leitsatz

Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 12.11.2015 – IX ZR 301/14 – BGHZ 208, 1).

A. Problemstellung

Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen können auf zwei Wegen angegriffen werden. Zum einen werden sie in der Insolvenz des Schuldners im eröffneten Verfahren durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO bzw. des § 280 InsO (Aktivlegitimation des Sachwalters zur Insolvenzanfechtung) verfolgt. Ist das Regelinsolvenzverfahren aufgehoben, kann der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch nach § 143 InsO nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung durchgesetzt werden (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Wurde ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt und das Verfahren aufgehoben, scheidet eine weitere Verfolgung insolvenzanfechtungsrechtlicher Ansprüche aus, soweit nicht der gestaltende Teil des Insolvenzplans die Fortführung des Anfechtungsrechtsstreits vorsieht, der aber bei Aufhebung bereits rechtshängig (nicht nur im engeren Sinne „anhängig“) geworden sein muss (§ 259 Abs. 3 InsO).
In allen anderen Fällen gläubigerbenachteiligender Handlungen verbleibt es bei der Anwendung des Anfechtungsgesetzes, dessen Tatbestände freilich enger sind als diejenigen der §§ 129 ff. InsO. Anfechtungsgründe sind dort die vorsätzliche Benachteiligung (§ 3 AnfG, entspricht § 133 InsO), die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 4 AnfG, entspricht § 134 InsO), Rechtshandlungen des Erben (§ 5 AnfG), Gesellschafterdarlehen (§ 6 AnfG, die parallele Vorschrift ist § 135 Abs. 1 Satz 1 InsO) und die Anfechtung im Zusammenhang mit gesicherten Darlehen (§ 6a AnfG, Parallelvorschrift zu § 135 Abs. 2 InsO). Das Anfechtungsgesetz verfolgt das Ziel, den titulierten Anspruch des Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner primär durch Vollstreckung in den anfechtbar auf einen Dritten übertragenen Gegenstand zu befriedigen (vgl. die §§ 1, 2, 11 AnfG). Die Insolvenzanfechtung dient der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung primär durch vollständige Rückgewähr der anfechtbar aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners ausgeschiedenen Vermögensgegenstände zur Masse (vgl. § 143 InsO).
Schnittstellen zwischen den beiden Anfechtungsregelwerken sind die Insolvenzeröffnung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Schnittstellenproblematik bzw. die Konkurrenz der beiden Regelwerke und damit der jeweils beteiligten Gläubiger lösen die §§ 16 bis 18 AnfG auf. Mit Verfahrenseröffnung geht das Recht zur Verfolgung der Anfechtungsansprüche nach dem AnfG auf den Insolvenzverwalter über (§ 16 AnfG). Der rechtshängige Anfechtungsprozess des Gläubigers wird unterbrochen, der Insolvenzverwalter kann ihn aufnehmen und den Klageantrag nach insolvenzanfechtungsrechtlichen Regelungen erweitern (§ 17 InsO). Ist das Insolvenzverfahren beendet, kann der Gläubiger den noch nicht vom Insolvenzverwalter erledigten Anfechtungsanspruch nach Maßgabe der Tatbestände des AnfG seinerseits wieder verfolgen.
Eine höchstrichterlich ungelöste Frage stellte dabei bisher das Verhältnis zwischen § 12 AnfG und der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO in der Insolvenz der natürlichen Person dar, wenn die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von dem Gläubiger erhoben wurde, also kein Fall des § 16 AnfG vorliegt. Die Norm des § 12 AnfG verweist den Anfechtungsgegner nach dem AnfG für seine Rückgriffsansprüche auf den Schuldner, eine Vorschrift, der in der Insolvenzanfechtung § 144 InsO vergleichbar ist. Ein Problem bei der Gläubigeranfechtung entsteht jedoch, wenn in der hier relevanten Konstellation der Klageerhebung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die natürliche Person als Schuldner vor Klageerhebung Restschuldbefreiung erlangt hat. Damit stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen entweder die Gläubigeranfechtung unterbleiben muss, weil der Anfechtungsgegner als Folge des Verlustes des aus § 12 AnfG resultierenden Rückgriffs durch die Restschuldbefreiung das Risiko der erfolgreichen Anfechtung nach dem AnfG sonst allein trägt oder ob ihm umgekehrt der Gesetzgeber dieses Risiko gerade auferlegt hat.
Mit dieser Problematik hat sich der BGH in der Besprechungsentscheidung auseinandergesetzt, der ein in der Praxis nachgerade typischer Fall zugrunde liegen dürfte.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das sie mit notariellem Vertrag vom Oktober 2002 von dem damaligen Eigentümer erworben hatte, der 2007 insolvent wurde. Derselbe Kläger des aktuellen Verfahrens hatte 2005 gegen den vorerwähnten späteren Insolvenzschuldner rechtskräftig einen Titel in Höhe von 245.635,71 Euro nebst Zinsen erstritten. Der spätere Schuldner hatte sich für eine A.-GmbH gegenüber dem Kläger verbürgt, und er war aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden, worauf Klage und Verurteilung folgten. Auf den ausgeurteilten Betrag zahlte er jedoch nichts, Vollstreckungen hin bis zur Abgabe der vormaligen eidesstattlichen Versicherung (heute: § 802c ZPO, Vermögensauskunft) waren erfolglos. Am 21.01.2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, die ausgeurteilte Forderung des Klägers wurde zur Tabelle festgestellt.
Das Verfahren ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner (2014) im Februar 2015 aufgehoben worden. Der Kläger hat aus der Schlussverteilung 3.500 Euro erhalten, d.h. eine Quote von knapp 1,5%. Der Schuldner hatte bereits 2002, wohl in der Krise der GmbH, für die er sich verbürgt hatte, sein Vermögen den Gläubigern entzogen; u.a. hatte er eben das oben erwähnte streitgegenständliche Grundstück an die heutige Beklagte veräußert. Die Veräußerung sei in Benachteiligungsabsicht zulasten der Gläubiger des Schuldners geschehen. Weitere Einzelheiten zum Hintergrund der Klage können dem Tatbestand des Berufungsurteils des OLG Düsseldorf (Urt. v. 01.06.2017 – I-12 U 41/16 Rn. 1 ff. – ZIP 2017, 1867) entnommen werden.
Der Kläger fordert von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Höhe eines Teilbetrages von 20.001 Euro (offenbar zur Einhaltung der Untergrenze der Beschwer nach § 26 Nr. 8 ZPO von mehr als 20.000 Euro, unterhalb derer die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO nicht statthaft ist). Der Kläger wollte also kostenbewusst dennoch die Möglichkeit wahren, sein Verfahren bis zum BGH zu führen, was auch gelungen ist.
Der Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen des zugunsten des Klägers verurteilten Bürgen und späteren Insolvenzschuldners hatte trotz (überobligationsmäßiger) Bemühungen des Klägers, der u.a. die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt und die Versagung der Restschuldbefreiung verfolgt hatte, nichts unternommen, um das streitgegenständliche Grundstück nach den §§ 129 ff., 143 InsO zur Masse zu ziehen. In seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter dargelegt, es fehle im Hinblick auf die Übertragung des Grundbesitzes an einer Gläubigerbenachteiligung, weil dieser mehr als wertausschöpfend belastet sei (Rn. 1 a.E. des Berufungsurteils).
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Im Kern der Entscheidung des OLG Düsseldorf steht die rechtliche Beurteilung, die Anfechtungsklage sei unbegründet, weil der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt habe. Wie der Schuldner könne sich auch der Anfechtungsgegner auf alle materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch des Klägers berufen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit zwischen Schuldner und Gläubiger, dem späteren Anfechtungskläger, entstanden seien. Ein solcher einen Einwand begründender Umstand sei auch die Restschuldbefreiung. Dies sei nur anders, wenn die Anfechtungsklage im Unterschied zur Situation hier vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Würde man der Anfechtungsklage vorliegend zum Erfolg verhelfen, sei dies eine Umgehung der Restschuldbefreiung, da § 12 AnfG dem Gläubiger den Rückgriff auf den Schuldner ermöglicht, wobei diese Rückgriffsforderung nicht der Restschuldbefreiung unterliege, denn sie habe nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können.
II. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Der BGH vermochte sich dieser Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf nicht anzuschließen.
Die Restschuldbefreiung zugunsten des Insolvenzschuldners stehe der Gläubigeranfechtung gegen den Anfechtungsgegner nicht im Wege. Dieser könne sich darauf nicht berufen, wenn er auch im Rahmen des § 767 ZPO Einwände gegen die titulierte Forderung geltend machen könne. Die Restschuldbefreiung schütze nur den Schuldner, während der Anfechtungsgegner keinen Schutz verdiene, sofern ein Anfechtungstatbestand verwirklicht sei. Den Schuldner schütze die Restschuldbefreiung aber auch gegen den Rückgriffsanspruch nach § 12 AnfG (der den Gegenleistungsanspruch des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner umfasst und den infolge der Anfechtung wiederaufgelebten Anspruch des Anfechtungsgegners). Die dahingehende Entscheidung des Senats (BGH, Urt. v. 12.11.2015 – IX ZR 301/14 Rn. 15 ff. – BGHZ 208, 1) habe allerdings eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängige Anfechtungsklage zum Gegenstand gehabt. Streitig sei, ob dies auch für Fälle wie hier gelte, in denen die Klage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei.
Der Senat erstreckt seine damalige Rechtsmeinung sodann auch auf die Fälle der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingeleiteten Anfechtungsklage. Er stützt sich dabei auf die Norm des § 18 AnfG, der nicht zwischen den zeitlich unterschiedlichen Anfechtungsklagen differenziere. Im Gegenteil privilegiere man dort den Anfechtungsgläubiger, der erst nach Verfahrensaufhebung klage, durch den Neubeginn der Anfechtungsfristen ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die Fristen bei der Eröffnung noch nicht verfallen waren und wenn der Anfechtungsberechtigte innerhalb Jahresfrist nach Beendigung des Insolvenzverfahrens klagt. Diese Regelungen des § 18 AnfG zeigten, dass der Anfechtungsgegner durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht gegen die Anfechtung geschützt werden sollte. Eine Doppelinanspruchnahme durch Insolvenzverwalter und Anfechtungsgläubiger verhindere aber § 18 Abs. 1 HS. 2 AnfG, da sich der Anfechtungsgegner danach auf alle Einwände berufen kann, die ihm gegen den Insolvenzverwalter zustünden. Interessen des Schuldners würden nicht berührt, denn der Rückgriff des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner (§ 12 AnfG) sei Insolvenzforderung nach den §§ 38, 41 InsO und unterfalle der Restschuldbefreiung.
Der Senat begründet sodann unter Auseinandersetzung mit weiterer Judikatur des BGH und dem Schrifttum, warum es sich bei dem Anspruch gem. § 12 AnfG um eine Insolvenzforderung handelt. Eine Forderung gemäß § 38 InsO müsse zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet sein, d.h. der den Anspruch begründende Tatbestand müsse „abgeschlossen“ sein; das relevante Schuldverhältnis müsse vor Verfahrenseröffnung entstanden sein. Ergebe sich der Anspruch „hieraus erst nach der Eröffnung“, sei das gleichgültig. Die Fälligkeit wiederum ist als Folge der Fiktion des § 41 Abs. 1 InsO ohne Belang. Nur künftige Forderungen – um die es hier nicht geht – seien nicht unter § 38 InsO zu subsumieren.
Der Anfechtungsanspruch nach § 11 AnfG entstehe nach der Judikatur des BGH mit dem Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen eines Tatbestandes nach dem AnfG, der Anfechtungsgläubiger müsse freilich zu jenem Zeitpunkt schon Gläubiger des Schuldners sein. Bei einer anderen Konstellation, wenn nämlich die Forderung des Gläubigers erst später nach Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes zustande kommt, entsteht zu jenem Zeitpunkt auch das „gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubiger und Anfechtungsgegner“. Weder eine Anfechtungserklärung noch die gerichtliche Geltendmachung seien Voraussetzung des Anfechtungsrechts und des daraus resultierenden Anspruchs (nach § 11 AnfG).
Auch die Ansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner gemäß § 12 AnfG entstehen, so der Senat, bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, wenn auch aufschiebend bedingt durch den Erfolg der Anfechtung und unter der Voraussetzung der tatsächlichen Rückgewähr des Gegenstandes. Damit öffnet der BGH im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung dogmatisch auch die freiwillige Erfüllung des Anfechtungsanspruchs „durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz“. Die „Rückgewähr“ durch den Anfechtungsgegner sei jedoch eine vom Willen des Schuldners unabhängige aufschiebende Bedingung der nach § 12 AnfG vor der Eröffnung entstandenen Forderung.
Die zwischenzeitlich eingetretene Restschuldbefreiung hindere den Anfechtungsgläubiger nicht an der Anfechtungsklage. Zum einen habe der Kläger nicht versucht – so darf man die Auffassung des Senats zusammenfassen –, die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter zu seinem Vorteil zu unterlaufen, abgesehen davon, dass der Gläubiger nicht gehalten sei, den Verwalter über Anfechtungstatbestände zu unterrichten; regelmäßig könne dieser nämlich solche Vorgänge aus dem Rechnungswesen bzw. Auskünften des Schuldners ableiten. Zwar könne die Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Wettlauf der Gläubiger um Befriedigungschancen wieder eröffnen, aber der Gesetzgeber habe dies mit § 18 AnfG zugelassen. Das AnfG diene nicht der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Vielmehr sei die Anfechtung nach dem AnfG ein „Hilfsmittel“ der Individualvollstreckung, und sie unterfalle dem dortigen Prioritätsgrundsatz. Der Schuldner könne diese Vorgehensweise nicht durch die Vollstreckungsgegenklage mit dem Argument vereiteln, ihm sei Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Restschuldbefreiung stufe die davon betroffenen Forderungen zu einer Naturalobligation herab, und sie begründe gegen die Durchsetzung dieser Forderungen auf dem Wege der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsabwehrklage, aber eben nur, soweit der Schuldner selbst betroffen sei. Es bestehe indes kein Rechtsschutzinteresse daran, die Vollstreckungsabwehrklage für „prozessfremde Zwecke“ zuzulassen, hier zur Abwehr des Zugriffs auf Vermögen des Anfechtungsgegners auf dem Wege der Anfechtungsklage. Hier fehle es am Rechtsschutzinteresse.
Da das Berufungsgericht die Klage ohne Sachprüfung der Anfechtungsgründe abgewiesen hat, war der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, so dass der BGH an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen hat.

C. Kontext der Entscheidung

I. Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Bei gegenteiliger Betrachtung wäre der Anwendungsbereich des § 18 AnfG entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers drastisch begrenzt worden. Auch rechtspolitisch ist es richtig, zwei Anfechtungsregime parallel nebeneinander zu haben, dasjenige nach dem AnfG und dasjenige nach der Insolvenzordnung, das systematisch Vorrang gegenüber der Gläubigeranfechtung beanspruchen darf, wie die §§ 16 bis 18 AnfG zeigen. Das ist auch richtig, denn die Anfechtung nach dem AnfG verfolgt allein individuelle Ansprüche des Anfechtungsklägers, nicht jedoch die gleichmäßige Befriedigung nach den §§ 1, 129 ff., 143 InsO durch die Insolvenzanfechtung seitens des Insolvenzverwalters oder Sachwalters. Daher ist es auch richtig, wenn § 143 InsO primär die Rückgewähr zum Gegenstand hat, § 11 AnfG aber „nur“ die Duldung der Zwangsvollstreckung durch den Anfechtungsgegner. Dadurch wird die individualvollstreckungsrechtliche „Zugriffslage“ auf das Vermögen des Schuldners wiederhergestellt.
Plastisch wird das insbesondere bei Grundstücken, bei denen der Anfechtungsgläubiger die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aus dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Anfechtungsurteil zu seinen Gunsten betreiben kann und zwar aus der Rangklasse 4 des § 10 ZVG mit seinem Befriedigungsrecht außerhalb des Grundbuchs. Der primäre Duldungsanspruch nach § 11 AnfG begründet einen „pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch“ (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2011 – IX ZR 13/07 Rn. 9 ff.; Cranshaw/Hinkel-Cranshaw, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, § 11 AnfG Rn. 30 ff., S. 191 ff.; vgl. im Einzelnen zum Charakter des Anspruchs als absonderungsähnlich nach den §§ 49 f. InsO in der Insolvenz des Anfechtungsgegners bei Kirchhof in: MünchKomm AnfG, 2012, § 11 Rn. 34). Er ist nachrangig gegenüber den bei der Entstehung des Anspruchs eingetragenen oder vorgemerkten Rechten bzw. gegenüber solchen, deren Inhaber beim Rechtserwerb keine Kenntnis vom anfechtbaren Erwerb des belasteten Grundstücks durch den Anfechtungsgegner hatten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AnfG) oder bei denen einer der weiteren Tatbestände des § 15 Abs. 2 AnfG vorliegt. Die Belastung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstandes ist eine unter § 15 AnfG zu subsumierende Teilübertragung desselben (vgl. Kirchhof in: MünchKomm AnfG, Einf. Rn. 40, § 15 Rn. 22). Der Vorrang des Anfechtungsgläubigers setzt sich in der dem Rang entsprechenden Beteiligung an der Erlösverteilung durch und ist dort erforderlichenfalls mit den entsprechenden prozessrechtlichen Instrumenten zu verfolgen.
II. Die Vorschrift des § 18 AnfG zeigt, dass das Anfechtungsrisiko beim Anfechtungsgegner liegt. Der BGH hat das in dem vorliegenden Urteil auch herausgearbeitet. Es kann daher keine Rolle spielen, wann die Anfechtungsklage erhoben worden ist, so dass sie also auch noch zulässig und begründet ist, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners des Anfechtungsgläubigers aufgehoben und dieser Restschuldbefreiung erlangt hat. Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter aufgerufen, anfechtbare Rechtshandlungen anzufechten; die Restschuldbefreiung ist von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgekoppelt und kann auch eintreten, wenn dieses noch läuft. Die Rechte des Anfechtungsgegners nach Rückgewähr sind dann nach § 144 InsO i.V.m. den §§ 174 ff. InsO zu berücksichtigen.
III. Die dogmatische Struktur der Anspruchsentstehung nach dem AnfG, wie sie der BGH dargestellt hat, entspricht der lange bestehenden Judikatur schon seit dem Reichsgericht zu dem Gläubigeranfechtungsgesetz 1879/1898 (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.1986 – IX ZR 163/85 – BGHZ 98, 6, 9 f., im Besprechungsurteil zitiert). Dem ist wenig hinzuzufügen.
Der BGH hat zutreffend den Charakter der nach der Restschuldbefreiung verbliebenen Forderungen als fortbestehende, aber nicht mehr durchsetzbare Ansprüche beschrieben (§ 301 Abs. 3 InsO). Damit kann der Anfechtungsgläubiger im Einklang mit der Struktur des Anfechtungsanspruchs, der einer titulierten Gläubigerforderung gegen den Schuldner bedarf (vgl. § 2 AnfG), die Anfechtung wegen dieses Anspruchs gegen den Anfechtungsgegner verfolgen. Der Rückgriffsanspruch gemäß § 12 AnfG ist ebenfalls als Insolvenzforderung bereits entstanden.
IV. Der nur auf den ersten Blick überraschende Umstand, dass der Insolvenzverwalter vorliegend nicht selbst die Übertragung des Grundbesitzes angefochten hat, wird erklärlich, wenn man den Tatbestand des Berufungsurteils liest. Es ist richtig, dass der Gläubiger dem Verwalter gegenüber keine Informationspflichten hat. Gegebenenfalls hat er ein eigennütziges Interesse, den Anfechtungsanspruch zur Verbesserung seiner Quote nach Verfahrensaufhebung selbst zu führen, wobei er natürlich Risiken der Weitergabe des Vermögensgegenstandes bzw. der Eigeninsolvenz des Anfechtungsgegners eingeht. Dieser Eigennutz ist jedoch im Rahmen des § 18 AnfG unschädlich. War der Gläubiger vor Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens mit seiner Anfechtungsklage bereits erfolgreich, kann aber gegen ihn wegen kongruenter Deckung angefochten werden (vgl. § 16 Abs. 2 AnfG).
Ob der Verwalter, wie der BGH meint, „in aller Regel die anfechtbaren Vorgänge“ den ihm vorliegenden Unterlagen und Befragungen entnehmen kann, erscheint allerdings fraglich, insbesondere in Fällen einer durch den Schuldner frühzeitig eingeleiteten sog. „asset protection“, des Schutzes des eigenen Vermögens vor künftigem Gläubigerzugriff durch strategische Übertragung auf Dritte, seien es nahestehende Personen, sei es eine – ggf. im Ausland beheimatete – Familienstiftung. Gibt es Anhaltspunkte für ein anfechtbares Procedere, wird der Verwalter entsprechende Recherchen anstellen oder vornehmen lassen, soweit dies für die Masse ökonomisch vertretbar ist.

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Die Insolvenzverwalter und Sachwalter werden Hinweise von Gläubigern im Insolvenzverfahren auf anfechtbare Vorgänge sorgfältig prüfen, andererseits aber auch offensichtlich aussichtslose Anfechtungsprozesse unterlassen.
II. Ist das Regelinsolvenzverfahren beendet und werden anfechtbare Rechtshandlungen plausibel festgestellt, empfiehlt sich die Anregung der Nachtragsverteilung.
III. Ansonsten verbleibt dem Titelgläubiger gegen den Schuldner die Anfechtung gegen Dritte, an die der Schuldner Vermögensgegenstände weggegeben hat, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände im Rahmen der Tatbestände des AnfG, bei denen im Mittelpunkt § 3 AnfG (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung) stehen dürfte. Gegebenenfalls kann nur Wertersatz verfolgt werden.

Anfechtungsklage gemäß § 18 AnfG nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch bei Restschuldbefreiung des Schuldners
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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