Nachfolgend ein Beitrag vom 8.12.2017 von Nassall, jurisPR-BGHZivilR 23/2017 Anm. 2

Leitsatz

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

A. Problemstellung

Mehrere Anfechtungstatbestände stellen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und – zum Teil – auf deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner ab. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich indes im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschl. v. 13.06.2006 – IX ZB 238/05 Rn. 6 – WM 2006, 1631). Damit gelangt die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Anwendung: Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Für die Widerlegung der aus der Zahlungseinstellung resultierenden Vermutung der Zahlungsunfähigkeit berufen sich manche Anfechtungsgegner darauf, der Schuldner sei in Wahrheit nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig gewesen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Schuldner war Geschäftsführer einer unter anderem wegen rückständiger Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge fallierten GmbH. 2008 erließ das Finanzamt gegen ihn Haftungsbescheide wegen rückständiger Umsatz- und Lohnsteuerschulden der GmbH. Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes führten im Herbst 2008 zu einem Steuerstrafverfahren. Dieses endete mit einem Deal, nach dem das Strafgericht die zu erwartende Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen würde, wenn der Schuldner 416.000 Euro an das Finanzamt zahle. Gemäß diesem Deal zahlte der Schuldner im Dezember 2008 an das Finanzamt 295.950 Euro. Wegen der verbliebenen Steuerschulden kam es im Frühjahr 2009 zu einem Insolvenzantrag des Finanzamtes und einem Eigenantrag des Schuldners und daraufhin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter vom Finanzamt Rückzahlung der im Dezember 2008 gezahlten 295.950 Euro. Das Berufungsgericht hatte gemeint, Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO erfordere nicht nur, dass der Schuldner nicht zahle, sondern auch, dass er hierzu nicht in der Lage und nicht nur zahlungsunwillig sei. Eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in diesem Sinne habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Es hatte die Klage deshalb abgewiesen.
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen: Zahlungseinstellung sei dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrücke, dass er nicht in der Lage sei, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Liege ein solches Verhalten vor, sei Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch dann gegeben, wenn der Schuldner in Wirklichkeit nur zahlungsunwillig sei. Eine insolvenzrechtlich erhebliche Zahlungsunwilligkeit liege nämlich nur vor, wenn der Schuldner tatsächlich noch zahlungsfähig sei. Im Falle der Zahlungseinstellung setze deshalb die Feststellung der anfechtungsrechtlich unerheblichen Zahlungsunwilligkeit die Feststellung der Zahlungsfähigkeit voraus. Sie müsse der Anfechtungsgegner beweisen. Den Beweis für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners habe das beklagte Finanzamt aber nicht angetreten.

C. Kontext der Entscheidung

Die Feststellung der Zahlungseinstellung erfolgt nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig auf der Grundlage einer Indizienwürdigung. Indizien sind die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 20.12.2007 – IX ZR 93/06 Rn. 21 – WM 2008, 452); dabei reicht die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit aus, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urt. v. 20.11.2001 – IX ZR 48/01 – BGHZ 149, 178, 185). Weitere Indizien sind eigene Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können (BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 61/14 Rn. 20 – WM 2016, 172), die verspätete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14 Rn. 15 – WM 2015, 1202) und die Nichtzahlung bzw. schleppende Zahlung von Steuerforderungen (BGH, Urt. v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12 Rn. 36 – WM 2013, 174). Diese Indizien hat der Tatrichter in einer Gesamtschau zu würdigen. Dabei hat er auch deren Gewicht zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 3/16 Rn. 9 ff.). Ergibt diese Würdigung die Feststellung der Zahlungseinstellung, steht kraft der Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fest. Damit ist der Anfechtungsrechtsstreit freilich noch nicht entschieden: Dem Anfechtungsgegner bleibt die Möglichkeit, zur Widerlegung der Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO von einem Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen (BGH, Beschl. v. 26.03.2015 – IX ZR 134/13 – WM 2015, 1025, 1026). Diese Beweisführung setzt allerdings voraus, dass der Anfechtungsgegner die für die Sachverständigenbegutachtung maßgebenden Anknüpfungstatsachen zu liefern vermag: Ein Mindestmaß an Zahlen, anhand deren sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Kriterien der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04 – WM 2005, 1468, 1471 ff.) darlegen lässt, muss er vortragen. Alles andere hilft dem Anfechtungsgegner nicht: Dass er die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht schon durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners widerlegen kann, hat der BGH bereits erklärt (BGH, Urt. v. 15.03.2012 – IX ZR 239/09 Rn. 18 – WM 2012, 711).

D. Auswirkungen für die Praxis

Spätestens nach der Lektüre des Leitsatzes dieser Entscheidung sollte der Einwand der Zahlungsunwilligkeit in einem Anfechtungsrechtsstreit nicht mehr erhoben werden: Er bringt nichts. Helfen kann dem Anfechtungsgegner, dem gegenüber der Insolvenzverwalter Zahlungseinstellung des Schuldners (und ggf. auch die Kenntnis dieser Zahlungseinstellung seitens des Anfechtungsgegners) nachgewiesen hat, nur noch der Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Zu diesem Nachweis kann der Anfechtungsgegner die Erstellung einer Liquidationsbilanz durch einen Sachverständigen beantragen oder selbst Zahlenmaterial vortragen – und ggf. unter Beweis stellen –, aus dem sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (dazu BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04 – WM 2005, 1468, 1471 ff.) ergibt.

Abgrenzung von Zahlungseinstellung und Zahlungsunwilligkeit
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.