Nachfolgend die abstrakte Darstellung eines Beitrages von Chab, BRAK-Mitt 2015, 131-132 

BGH, Beschl. v. 26.02.2015 – III ZB 55/14, WM 2015, 782

Der Verfasser beschäftigt sich mit einem Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (III ZB 55/14; WM 2015, 782). Das Gericht gelangt zu der Auffassung, dass die Fristenkontrolle eine eindeutige Zuständigkeitszuweisung erfordere. Zudem bedürfe eine ordnungsgemäße Fristlöschung entweder einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts oder der Aktenvorlage. Der Autor stellt den zu Grunde liegenden Sachverhalt der Entscheidung dar und beleuchtet die Argumentation des Gerichts. Er merkt an, dass der Beschluss der Rechtsprechungslinie des BGH entspreche. Der Verfasser weist überdies abschließend auf die Notwendigkeit einer abendlichen Kontrolle bezüglich der Erledigung fristgebundener Sachen hin.

Zuständigkeit für Fristenkontrolle muss feststehen
Bertin Chab, München
Der Autor ist Rechtsanwalt und bei der Allianz Versicherung München tätig.