OLG Koblenz, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 5 U 1190/13 –, juris

Leitsatz

Muss der Rechtsanwalt seine Leistungspflicht aufgrund eines Vertrages mit Vergütungsvereinbarung nur zum Teil erfüllen, weil der Mandant nach § 627 BGB vorzeitig kündigt, hat er den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung durch substantiierten Tatsachenvortrag nachvollziehbar darzustellen. Fehlt ein derartiger Prozessvortrag kommt auch eine Vergütungsschätzung in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO nicht in Betracht.

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des AnwaltsvertragesFundstellen

Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages AGS 2014, 383-386 (Leitsatz und Gründe)
Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages JurBüro 2014, 532-534 (Leitsatz und Gründe)

Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des AnwaltsvertragesVerfahrensgang

vorgehend LG Mainz, 23. August 2013, Az: 1 O 154/11

Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des AnwaltsvertragesDiese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise

Vergütung bei vorzeitiger Kündigung des Anwaltsvertrages Herbert P Schons, AGS 2014, 386-387 (Anmerkung)

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.08.2013, Az. 1 O 154/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 03.01.2014 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Gründe

1
I. Der Kläger (Rechtsanwalt) hat in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 8.767,56 € aus einer Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2010 begehrt.

2
Dazu hat er behauptet, von dem Beklagten und dessen Ehefrau mit einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung vom 15.12.2010 beauftragt gewesen zu sein. Es sei ein Gegenstandswert von 1 Million € und eine der Klageforderung entsprechende Vergütung vereinbart worden.

3
Am 17.12.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten und dessen Ehefrau ein Beratungsschreiben in dem er den besprochenen Sachverhalt, die verfolgten Ziele und „erste Lösungsgedanken“ festhielt. Mitte Januar 2011 wurde er von der Ehefrau des Klägers gebeten, weitere Arbeiten zurückzustellen. Als er hiergegen remonstrierte, wurde am 1. 02. 2011 der Mandatsvertrag vom Beklagten gekündigt. Die Honorarrechnung blieb unbezahlt.

4
Während der Kläger behauptet, Mitte Januar 2011 die Entwürfe für Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten bereits erstellt und damit die wesentlichen Vertragsleistungen bis auf die Ausformulierung des Testamentes erbracht zu haben, machen die Beklagten die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung geltend. Auch sei ein abweichender Auftrag erteilt worden. Der angenommene Gegenstandswert sei unangemessen hoch. Aufgrund des Vortrages des Klägers lasse sich der auf die Zeit vor der Kündigung entfallende Leistungsteil nicht bestimmen.

5
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gebührengutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer abgewiesen. Zwar sei ein Anwaltsvertrag mit einer wirksamen Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten zustande gekommen. Jedoch könne der Kläger gemäß § 628 Abs. 1 BGB nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung erlangen. Es fehle trotz eines gerichtlichen Hinweises an dem für diese Bestimmung notwendigen Sachvortrag. Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO fehle es an hinreichenden sachlichen und zeitlichen Anknüpfungstatsachen.

6
Dem tritt der Kläger mit seiner auf eine Forderung von 6.137,29 € nebst Zinsen beschränkten Berufung entgegen. Das Landgericht habe die Darlegungslast im Hinblick auf § 287 ZPO verkannt. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten sei in der Vergütungsvereinbarung bestimmt und dargelegt. Diese Leistungen seien bis auf die Ausformulierung des Testamentes erbracht worden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, werde der Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung (8.049,16 €) einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (718,40 €) für das Berufungsverfahren um 30% (2.630,27 €) auf den neuen Klagebetrag (6.137,27 €) reduziert.

7
Der Kläger beantragt,

8
unter Änderung des Urteils des Landgerichtes Mainz vom 23.08.2013, 1 O 154/11, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.137,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr aus 4.046 € seit dem 06.01.2011 und aus weiteren 2.091,29 € seit dem 26.04.2011 zu zahlen.

9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Berufungsbegründung verwiesen.

10
II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

11
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

12
1. Dem Kläger steht derzeit kein anteiliger Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 BGB i. V. m. der Vergütungsvereinbarung vom 15.12.2013 gegen den Beklagten zu. Ein solcher Anspruch ist nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Der von der vereinbarten Gesamtvergütung in Abzug gebrachte Anteil – unter nicht nachvollziehbarer Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten – von 30% ist erkennbar aus der Luft gegriffen und weder in qualitativer, noch in zeitlicher Hinsicht substantiiert. Die Behauptung lediglich in dieser Höhe seien Leistungen nicht erbracht worden, wird ins Blaue hinein aufgestellt, nachdem in erster Instanz unzureichend vorgetragen und auch auf verschiedene Hinweise hierzu nicht reagiert wurde.

13
Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Der Bestimmung des erbrachten Teils der Gesamtleistung wohnen ein qualitatives und ein zeitliches Moment inne. Für den Schuldner höherer Dienste ist einerseits die geistige Leistung maßgeblich, die er zur Problemlösung benötigt. Andererseits nimmt auch die zeitliche Inanspruchnahme eine nicht unwesentliche Rolle ein, auch wenn dabei nicht allein die Problemlösung, sondern die Kommunikation mit den Mandanten im Vordergrund steht, insbesondere die Erläuterung tatsächlicher Formulierungen in den geforderten Verfügungen, Vollmachten und letztwilligen Verfügungen. In dieser Zeit kann der Leistende nämlich auch anderweitig keine Leistung erbringen. Im Vordergrund steht damit eindeutig die quantitative Leistung (so auch Palandt-Weidenkoff, 73. Aufl., § 628 Rn. 2).

14
Gemessen an diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, um eine nicht nur seinen Belangen, sondern auch den Belangen des Beklagten Rechnung tragende Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Die einzuplanende Leistungszeit war dabei der tatsächlich eingesetzten Leistungszeit gegenüberzustellen. Insoweit hat der Kläger aber lediglich mitgeteilt, dass das erste Beratungsgespräch etwa 1 ½ Stunden in Anspruch genommen hat. Weitere zeitliche Angaben hat der Kläger sowohl im tatsächlichen wie in der vorhersehbaren Entwicklung verweigert.

15
Der Beklagte hat das Schreiben vom 17.12.2010 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass eine wesentliche Leistungserbringung ersichtlich noch nicht erfolgt ist. So heißt es auf S. 5 des Schreibens, dass das derzeitige Vermögen „hart an der Grenze der Freibeträge“ dazu zwinge, über lebzeitige Übertragungen von Vermögenswerten nachzudenken. Die diesbezüglichen Gespräche, die ohne Frage dann aber auch Auswirkungen auf eine letztwillige Verfügung haben, wurden nicht geführt. Zu einem vermutlichen zeitlichen Aufwand für diese Gespräche verhalten sich die Ausführungen des Klägers nicht.

16
Die „Lösungsgedanken“ entsprechen weitgehend Standardhinweisen. Sie gehen nicht über das hinaus, was jedem anderen Ehepaar darzulegen gewesen wäre. Weder lässt sich durchgängig eine Anwendung auf die konkrete Situation des Beklagten und seiner Ehefrau erkennen, noch eine abschließende Erörterung und Entscheidung des letzten Willens der Mandanten. Welche Regelungen zwingend in ein Testament aufgenommen werden sollten, wurde erkennbar nicht vereinbart, sondern nur allgemeine Ziele besprochen. Auch hier fehlt es an der Darstellung des voraussichtlichen weiteren zeitlichen Aufwandes, um die Fragen zu klären und das Ergebnis zu formulieren.

17
Überhaupt nicht angesprochen wird in dem vorgelegten Schreiben die Frage, dass die beiden Grundstücke der Ehefrau des Beklagten – unstreitig – bebaut werden sollten. Nachdem der Kläger zunächst dargestellte, dass die Freibeträge der Erbschaftssteuer voraussichtlich überschritten werden, schlägt er formularmäßig gleichwohl vor, allein den überlebenden Ehegatten zum Erben einzusetzen (S. 5), um sich dann auf S. 7 wegen der Überschreitung der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zu widersprechen und wieder auf die lebzeitige Übertragung von Vermögen zurückzukommen. Es war bis dahin nicht geklärt, ob der Beklagte oder seine Ehefrau überhaupt Interesse an einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten hatten.

18
Die Frage, ob ein Pflichtteilsverzicht der Kinder oder eine Pflichtteilsstrafklausel in Betracht gezogen werden sollte, war gleichfalls weder diskutiert noch entschieden. Die weiteren testamentarischen Klauseln werden nur kurz erwähnt und knapp erläutert. Dass die Klauseln besprochen und mit ihren Vor- und Nachteilen abgewogen wurden, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall (nur „kurz dargestellt“, S. 9). Das Schreiben geht seinem Inhalt nach nicht über eine sehr allgemeine Belehrung zu einer letztwilligen Verfügung hinaus. Eine Vielzahl von Fragen blieben also noch offen. Dass auch nur in Einzelfragen bereits eine abschließende Bestimmung des Inhaltes der letztwilligen Verfügung mit dem Beklagten und seiner Ehefrau getroffen wurde, ist nicht zu ersehen.

19
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beklagten nicht bereit war, die Vergütungsvereinbarung zu unterschreiben und sich aus ihrem Schreiben vom 15.01.2011 ergibt, dass sie noch erheblichen Nachdenkens- und Gesprächsbedarf vor der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes gesehen hat. Die von dem Kläger beschriebenen Ziele konnten aber nur im Zusammenwirken der Ehegatten erreicht werden.

20
Der Kläger trägt in der Klageschrift vor, dass auch er das Erfordernis sah, die „Feinheiten“ der Testamentsgestaltung noch zu besprechen (Bl. 5 GA). Um welche „Feinheiten“ es sich handelte und welcher zeitliche Aufwand dafür erforderlich ist, kann nicht seriös geschätzt werden. Angaben des Klägers hierzu fehlen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Testamentserrichtung, die Besprechung eines Entwurfes ebenso wie nachfolgende Bedenkzeit, die Klärung von Nachfragen und ggf. eine weitere Besprechung voraussetzt. Dies jedenfalls in den Fällen, in denen keine freie Widerruflichkeit der letztwilligen Verfügung gegeben ist. Das sieht auch der Kläger in seinem Schreiben an den Beklagten vom 28.01.2011 so (Bl. 20 GA). Der Kläger hat dort ausgeführt, dass er auch mit schriftlichen Erläuterungen über Inhalt und Rechtswirkungen einzelner Texte beauftragt war. Soweit vorgetragen, wurden aber weder das Testament als zentrale Leistung, noch die schriftlichen Erläuterungen dazu erstellt.

21
Die Ausführungen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung gehen über allgemeine Informationen nicht hinaus und lassen jeden Bezug zum Beklagten und seiner Ehefrau sowie deren konkreter Situation vermissen. Sie lassen nicht erkennen, dass überhaupt schon irgendwelche Erörterungen des Patientenwillens stattgefunden haben. Dies gilt auch für die vorgelegten Textentwürfe. Angesichts der Pläne der Ehefrau des Beklagten die Grundstücke zu bebauen und auch und gerade hier Vorsorge zu treffen, wären Fragen der Form der Vorsorgevollmachten (notarielle Beurkundung) ebenso zu erörtern gewesen, wie die Frage, wie die Betreuungsbedürftigkeit rechtsverbindlich festzustellen ist. Das Erläuterungsschreiben vom 14.02.2012 (Bl. 133 GA) hat dabei außer Betracht zu bleiben, da es erst nach der Kündigung des Mandatsvertrages erstellt wurde.

22
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Behauptung des Klägers, die wesentliche gedankliche Arbeit sei geleistet, ohne Substanz. Welchen Leistungsumfang er tatsächlich noch zu erbringen hatte, lässt sich danach zwar abstrakt, nicht aber zeitlich und qualitativ bestimmen, so dass eine quotale Bestimmung des erbrachten und damit zu vergütenden Anteils nicht möglich ist. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichtes ohne genügenden Vortrag eine diesbezügliche „Abrechnung“ nach § 628 Abs. 1 BGB zu erstellen. Dies lässt sich auch der zitierten Rechtsprechung nicht entnehmen.

23
Der Kläger geht im Schreiben vom 28.01.2011 davon aus, „mehr als die Hälfte der geistigen Arbeit“ geleistet zu haben, also nicht zwingend mehr als die Hälfte der Gesamtleistung, die auch noch die schriftliche Abfassung und die Kommunikation erfasste. Erstmals im anwaltlichen Mahnschreiben vom 11.04.2011 vertrat der Kläger die Auffassung die gesamte Leistung bereits erbracht zu haben. Diesen Standpunkt hat er auch mit der Klage eingenommen, um sie im weiteren Verfahren zu beschränken, dass er „fast“ die gesamte Leistung erbracht habe. Mit der Berufung ist er nunmehr der Auffassung, dass mehr als 70% der Leistungen erbracht seien. Allein diese Argumentationswechsel des Klägers zeigen, dass es auch ihm bisher an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt, um seine Teilleistung angemessen zu bestimmen.

24
Im Ergebnis wäre es an dem Kläger gewesen, im Einzelnen darzustellen, welche Tätigkeiten mit welchem zeitlichen Aufwand verbunden waren oder voraussichtlich noch gewesen wären. Das ist nicht geschehen, was schon im Gutachten der Rechtsanwaltskammer aufgezeigt (Bl. 176 GA) und auch seitens des Beklagten problematisiert wurde. Letztlich hat das Landgericht dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen (Bl. 241 GA), ohne dass sich der Kläger veranlasst gesehen hat, jedenfalls im Rahmen einer zu beantragenden Frist nach § 139 Abs. 5 ZPO, ergänzend vorzutragen.

25
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen vorliegend nicht einschlägig sind. Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, ob und inwieweit festgestellt werden kann, welche Teile eine Gesamtleistung bereits erbracht sind.

26
2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen derzeit nicht an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass Bedenken gegen die Sichtweise des Landgerichtes bestehen.

27
Das Angebot auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung war ersichtlich an den Beklagten und seine Ehefrau gerichtet. Das ergibt sich auch aus der Natur des Beratungsgegenstandes, der auf die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes gerichtet war und wechselseitige Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen betraf. Diese Besonderheit des vorliegenden Falles übersieht das Landgericht. Unstreitig hat die Ehefrau dieses Angebot abgelehnt.

28
Dass der Beklagte die Vereinbarung mit dem (Rechtsbindungs-)Willen unterzeichnet hat, notfalls allein dem Kläger gegenüber verpflichtet zu sein, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine auf die Annahme eines solchen Angebotes zielende Annahmeerklärung des Klägers dargetan und – da bestritten – gehörig unter Beweis gestellt ist. Aufgrund der Fassung der Vereinbarung ist zunächst davon auszugehen, dass diese jeweils mit dem Willen einer Verpflichtung des Beklagten und seiner Ehefrau unterzeichnet wurde.

29
Welche Konsequenzen sich aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung ergeben, muss der Senat auf der Grundlage der gestellten Klageanträge nicht beurteilen.

30
III. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

31
Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

32
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.137,29 € festzusetzen.