Oberster Gerichtshof Wien, Urteil vom 19. März 2014 – 7 Ob 239/13t –, juris

Orientierungssatz

1. Ist in der österreichischen Rechtsschutzversicherung auch „Erb- und Familienrecht“ mitversichert, ist die Regelung in Art. 8.1.1. öst. ARB 2001, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, „den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen“, dahin zu verstehen, dass es sich um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs. 1 öst. VersVG handelt. Der Versicherungsnehmer, der Rechtsschutz verlangt, hat die erforderlichen Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu erteilen.
2. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer in einem Aktivprozess die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gehören zur erforderlichen Auskunft auch vollständige Angaben über vom Erblasser erhaltene Zuwendungen (anzurechnende Schenkungen), denn diese Auskunft ist für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung.
3. Eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes.