Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6.12.2012, Aktenzeichen 16 U 64/12


Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Dies hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem gestern verkündeten Urteil entschieden.

Zum Sachverhalt: Der beklagte Nachbar führte im Winter ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück durch. Das für den Bau benötigte Wasser erhielt er von dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, der ihm die Nutzung seines Außenwasseranschlusses gegen Übernahme der für das Wasser entstehenden Kosten gestattete. Der Beklagte ließ durch eine beauftragte Firma an dem vorhandenen Gartenwasserhahn einen Schlauch anschließen, vor den ein Kaltwasserzähler, davor ein Absperrventil und davor ein Entleerungshahn/-stutzen montiert waren. Darüber entnahmen die Baufirmen Wasser. Als der Grundstückseigentümer Anfang des Jahres aus dem Urlaub zurückkam, bemerkte er, dass das Kellergeschoss seines Hauses unter Wasser stand. Das Wasser war über den Außenwasseranschluss ausgetreten, der entweder durch Frost zu Bruch gegangen war oder einen Produktfehler an der „aufgefrorenen“ Wasseruhr aufwies.

Die Gebäudeversicherung des Grundstückseigentümers zahlte die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten im Keller über mehr als 18.000 Euro. Anschließend wollte der Versicherer gegen den Nachbarn Regress nehmen. Der Nachbar berief sich darauf, dass der Schaden nicht allein seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Es komme auch in Betracht, dass unbefugte Dritte dem Grundstückseigentümer einen Streich hätten spielen wollen; eventuell habe dieser gar selbst die Entnahmevorrichtung unter Wasser gesetzt.

Aus den Gründen: Der Nachbar haftet dem Grundstückseigentümer für den entstandenen Leitungswasserschaden, so dass die Versicherung gegen den Nachbarn Regress nehmen kann. „Der Anspruch folgt schon aus dem nachbarschaftlichen Gefälligkeitsschuldverhältnis als besonderer Ausprägung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist die Haftung in dem Fall, dass ein Überschwemmungsschaden infolge eines Bruchs der auf einem Nachbargrundstück betriebenen Wasserversorgungsleitung entsteht (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). „Die Haftung muss gleichermaßen (und erst recht) bestehen, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung von einer Leitung ausgeht, die von dem Nachbarn eigennützig auf fremden Grund genutzt wird.“ Der Grundstückseigentümer hatte seinem Nachbarn allein in dessen Interesse gestattet, seinen für gärtnerische Zwecke vorgesehenen Außenanschluss für die Zuleitung von Bauwasser zu nutzen. Kehrseite einer solchen aus Sicht des Grundstückseigentümers gänzlich fremdnützigen Duldung ist, dass der Beklagte als der alleinige Nutznießer der nachbarlichen Gefälligkeit alle Schäden auszugleichen hat, die aus der damit geschaffenen erhöhten Gefahr resultieren. Das betrifft sowohl die Schäden, die etwa durch Bauarbeiter im Zuge der Nutzung des Anschlusses auf dem Grundstück verursacht werden als eben auch solche, die – und sei es durch bloßen Zufall – auf das erhöhte Anlagenrisiko selbst zurückzuführen sind. „Dass, wie der Beklagte mutmaßt, der Grundstückseigentümer den Anschluss selbst gärtnerisch hätte nutzen wollen und ihn von sich aus befüllt gehalten hätte, liegt angesichts der Jahreszeit und des Umstandes, dass er um die Jahreswende im Urlaub war, gänzlich fern.

Dr. Christine von Milczewski
Richterin am Oberlandesgericht

Erscheinungstag: 07.12.2012