Deshalb hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang am 21.01.2020 entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG , weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.
In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.
Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.
Wegen der Einzelheiten wird auf das verlinkte Urteil Bezug genommen (Aktenzeichen I-21 U 34/19), mit welchem der Senat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Wuppertal zurückgewiesen hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Düsseldorf, 13. Februar 2020
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